Fehlende Datenschutzbelehrung auf Webseite ist Wettbewerbsverstoß

RAin Anne Schramm, LL.M. (VUW), Dresden

In der Rechtsprechung ist bisher umstritten, ob Datenschutzverletzungen Wettbewerbsverstöße darstellen. Während des Kammergericht Berlin (Beschluss vom 29.04.2011, Az.: 5 W 88/11, GRUR-RR 2012, 19) einen Wettbewerbsverstoß verneinte, ist das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 27.06.2013, Az.: 3 U 26/12) anderer Ansicht.

Nach § 13 Abs. 1 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.

Bei dieser Norm handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm. Diese Vorschrift setze u.a. Art. 10 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG um, die nicht nur datenbezogene Grundrechte gewährleisten, sondern auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll, weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen könne. Die Regelungen der Richtlinie dienten deshalb auch der Beseitigung solcher Hemmnisse, um einen grenzüberschreitenden Fluss personenbezogener Daten kohärent in allen Mitgliedsstaaten und in Übereinstimmung mit dem Ziel des Binnenmarktes zu regeln.

Entgegen der Auffassung des Kammergerichts handele es sich deshalb bei dem Verstoß gegen § 13 TMG nicht nur um die Mißachtung einer allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs regelnden Vorschrift. Denn § 13 TMG solle ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Die Vorschrift diene mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und sei damit eine Regelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Rn 11.35c zu § 4 UWG). Angesichts der vorgenannten, der Datenschutzrichtlinie zugrundeliegenden Erwägungen sei darüber hinaus anzunehmen, dass die Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen über Waren und Dienstleistungen, dienten, indem sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen (vgl. auch Köhler, a.a.O., Rn. 11.35d).

Vor dieser Entscheidung hatte bereits das OLG Stuttgart entschieden, dass Datenschutzverletzungen abmahnfähig sind (OLG Stuttgart, 22.02.2007, Az.: 2 U 132/06, GRUR-RR 2007, 330).

Autor: Anne Schramm, LL.M. (VUW)

Autor: Anne Schramm

Rechtsanwältin
Fachanwältin für IT-Recht
Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht

Angestellte Rechtsanwältin bei esb Rechtsanwälte Strewe, Hänsel & Partner mbB


Veröffentlicht am 26.08.2013
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