Filesharing/P2P-Abmahnungen: Rückschlag für die Abmahnindustrie
Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Anschlussinhabers maßgeblich abgemildert; dies geht aus einem am 06.03.2017 veröffentlichten Urteil hervor (I ZR 154/15).
Der Abgemahnte vermeintliche Verletzer konnte nachweisen, zum Tatzeitpunkt nicht in der Wohnung gewesen zu sein und verwies darauf, dass auch seine Ehefrau den Anschluss nutze. Des Weiteren machte er geltend, die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers sei bereits dadurch widerlegt, dass ein Router verwendet wurde, zu dem im Nachhinein Sicherheitsmängel bekannt geworden seien.
Der BGH stellte fest, dass es dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten sei, innerhalb der Familie die Internetnutzungen zu protokollieren oder die eingesetzten Endgeräte nach einschlägiger Filesharing-Software zu durchsuchen. Dies stünde im Widerstreit zum Grundrecht auf Eigentum und dem Schutz von Ehe und Familie.
Es bestehe zudem keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist. Dies käme nur dann in Betracht, wenn ein Anscheinsbeweis dafür spreche. Dies scheide jedoch aus bei Anschlüssen, die von mehreren Familienmitgliedern genutzt würden.
Dem Anschlussinhaber obliege jedoch – und insoweit im Einklang stehend mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH – eine „sekundäre Darlegungslast“, wonach er mitteilen müsse, welche Personen außer ihm selbst zum behaupteten Zeitpunkt Zugriff auf das über den Anschluss betriebene WLAN gehabt haben.
Darüber hinaus sei es allerdings nicht Sache des Anschlussinhabers, die gegen ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung für die Haftung sprechenden Umstände zu beweisen, mit der Folge, dass der Anschlussinhaber in diesen Fällen auch nicht verpflichtet ist, den Täter selbst zu ermitteln, Computer im Haushalt zu untersuchen oder die An- und Abwesenheitszeiten aller Mitbenutzer innerhalb der Familie zu ermitteln.
Demnach schied im konkreten Fall eine Haftung sowohl unter dem Gesichtspunkt der Täterschaft als auch als (verschuldendunabhängiger) Störer aus.
Autor: Dr. Jens Bücking
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny (Adwokat) Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
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