Fristlose Kündigung wegen privaten Surfens möglich
Bisher wurde von der Rechtsprechung und der Literatur immer eine vorherige Abmahnung für erforderlich gehalten, wenn vorher kein explizites Verbot des Arbeitgebers vorhanden war. Im vorliegenden Fall ging es um 18 Stunden privates Surfen, davon 5 Stunden unter Nutzung von pornographischen Inhalten. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu keine Entscheidung gefältt, sondern nur die Möglichkeit eröffnet, in krassen Fällen so zu verfahren und die Sache im konkreten Fall zur näheren Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Veröffentlicht am 07.07.2005
unter #Allgemein
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