Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO stellt kein Hindernis für die Löschung von Daten im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen dar
Ein Beschäftigter kann vom Unternehmen nicht verlangen, dass während einer laufenden Auskunftsklage nach Art. 15 DSGVO ihn betreffende personenbezogene Daten nicht gelöscht werden dürfen (ArbG Hamburg, Urt. v. 17.12.2019 – 3 Ga 4/19).
Was war geschehen?
Ein ehemaliger Arbeitnehmer erhob Klage auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO gegen seinen Ex-Arbeitgeber. Im Rahmen des Verfahrens teilte das Unternehmen mit, dass es auch im laufenden Verfahren personenbezogene Daten des betroffenen Arbeitnehmers lösche, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungsrechte/-pflichten mehr bestünden. Daraufhin beantragte der Arbeitnehmer im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, dem Unternehmen zu untersagen, ihn betreffende personenbezogene Daten zu löschen. Zur Begründung führte er an, dass sein ehemaliger Arbeitgeber verpflichtet wäre, alle Daten seit Geltendmachung des Auskunftsanspruchs aufzubewahren. Ansonsten würde ein Auskunftsanspruch immer ins Leere laufen, da das verantwortliche Unternehmen vorhandene Daten einfach löschen könne.
Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück. Es bestünde keine Verpflichtung eines Arbeitgebers, während einer laufenden Auskunftsklage die Beschäftigtendaten aufzubewahren und für den Arbeitnehmer faktisch als Archiv bereit- und vorzuhalten.
Unsere Kanzlei hat in dieser Sache die Arbeitgeberseite vertreten.
Autor: Christian Oberwetter
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für IT-Recht
Veröffentlicht am 07.01.2020
unter #Allgemein
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