Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Kraft getreten – Neue Regelungen für den Umgang mit Geschäftsgeheimnissen
Am 26.04.2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten. Die längst überfällige Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/94 regelt den Schutz von Geschäftsgeheimnissen erstmals zusammenfassend in einem Gesetz.
Neu: Unternehmen müssen Maßnahmen zum Geheimnisschutz beweisen
Das Gesetz bringt vor allem dahingehend Neuerungen, dass Geschäftsinhaber fortan dafür Sorge tragen müssen, dass ihre Geschäftsgeheimnisse hinreichend geschützt sind. Unternehmen, die sich zukünftig gerichtlich gegen eine Verletzung ihrer Geschäftsgeheimnisse zur Wehr setzen wollen, müssen fortan vor Gericht beweisen, dass sie angemessene Maßnahmen zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse getroffen haben. Dies stellt eine wesentliche Neuerung für Unternehmen dar.
Neu: Anspruchsgrundlagen für Unternehmen
Das Gesetz sieht für die Inhaber von Geschäftsgeheimnissen eine eigene Grundlage für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche vor (§ 6 GeschGehG), welche von Ansprüchen auf Vernichtung von Dokumenten und Dateien, Rückruf, Vernichtung und Rücknahme des rechtsverletzenden Produkts (§ 7 GeschGehG) sowie auf Auskunft (§ 8 GeschGehG) flankiert wird.
Welche Informationen sollten Sie also wie schützen?
Für Unternehmen und sonstige Geschäftsinhaber stellt sich daher die Frage, welche Informationen sie fortan wie schützen müssen.
Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG ist eine Information
- die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
- die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
- bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
Geschützt sein können sowohl technisches Know-how, etwa Verfahren, Konstruktionspläne, Algorithmen oder Rezepturen, als auch kaufmännische Informationen, z.B. Kundenlisten, Businesspläne oder Werbestrategien (vgl. Begr. RegE, BT-Drs. 19/4724, 24).
Besondere Relevanz für Geschäftsinhaber entfalten insbesondere die „den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ (§ 2 Nr. 1 lit. b) GeschGehG). Als Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit kommen der Wert des Geheimnisses insgesamt und für das Unternehmen, die Größe des Unternehmens, die Kosten und die Üblichkeit der Maßnahmen in Betracht.
Unsere Praxistipps für Sie zum wirksamen Schutz Ihrer Geschäftsgeheimnisse
Im Rahmen ihres unternehmenseigenen Informationsmanagements empfehlen wir Geschäftsinhabern zu prüfen, über welche Geschäftsgeheimnisse das Unternehmen verfügt und wie mit diesen vernünftigerweise umgegangen werden soll.
- So sollte es eine erste Maßnahme darstellen, Geschäftsgeheimnisse nach ihrem jeweiligen Schutzbedarf zu klassifizieren. Hierbei sollte insbesondere danach unterschieden werden, welche Folgen ein Bekanntwerden der Information für das Unternehmen hätte.
- Weiter sollte geprüft werden, welche potentiellen Risiken für die ermittelten Geheimnisse bestehen. Ein Geheimnisschutz muss hierbei nicht jedes dieser Risiken restlos beseitigen, vielmehr genügt es, hinreichende organisatorische Maßnahmen zu treffen, die aber nicht selten aus Gründen der Bequemlichkeit unterlassen werden.
- Dazu zählt es beispielsweise, die IT-Sicherheit stets auf dem neuesten Stand zu halten.
- Arbeitnehmer sind aufgrund ihres Arbeitsvertrages in jedem Fall zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet. Trotzdem ist der Geheimnisschutz auch in den Arbeitsverhältnissen konkret auszugestalten.
- So sollte schon bei der Auswahl der Arbeitnehmer darauf geachtet werden, dass diese zuverlässig und verantwortungsbewusst sind.
- Zudem ist nach dem sog. „Need to know“-Prinzip zu prüfen, welche Mitarbeiter welche Kenntnisse zur Ausführung ihrer Tätigkeit tatsächlich benötigen.
- Darüber hinaus sollten Mitarbeiter möglichst keine Kenntnisse über Geschäftsgeheimnisse erlangen.
- In diesem Zusammenhang sind vom Unternehmen Zugangs- und Nutzungsbeschränkungen zu treffen.
- Die tatsächliche Handhabung des Geheimnisschutzes durch die Arbeitnehmer ist zu überwachen.
- Mit Geschäftspartnern sind Vertraulichkeitsvereinbarungen zu schließen.
- Die Ausgestaltung des Schutzes im Einzelfall hängt dabei stark davon ab, inwieweit Mitarbeiter und Geschäftspartner mit Geschäftsgeheimnissen in Kontakt kommen und um welche Arten von Geheimnissen es geht. Je weitreichender die Folgen des Bekanntwerdens eines Geschäftsgeheimnisses wären, desto umfangreicher muss der Schutz ausgestaltet werden.
Die in diesem Artikel aufgeführten Maßnahmen zum Schutz Ihrer Geschäftsgeheimnisse sind beispielhaft und nicht abschließend. Die Angaben sind natürlich ohne Gewähr und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Gerne beraten wir Sie umfassend dazu, wie Sie den erforderlichen Schutz Ihrer Geschäftsgeheimnisse bestmöglich erreichen können.
Autor: Anne Schramm
Rechtsanwältin
Fachanwältin für IT-Recht
Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht
Angestellte Rechtsanwältin bei esb Rechtsanwälte Strewe, Hänsel & Partner mbB
Veröffentlicht am 21.05.2019
unter #Allgemein, #Datenschutz, #IT-Recht
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