Haftung des Domainregistrars entsprechend einem Hostprovider?
RA / Fachanwalt IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart
Nach einem Urteil des Landgerichts Köln vom 13.05.2015 sind die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Haftung des Hostproviders auf Domainregistrare entsprechend anwendbar, mit der Folge, dass eine Haftung dem Grunde nach eintritt mit Zugang eines hinreichend konkreten Hinweises bzw. ab Erhalt von Kenntnis des Domainregistrars von der Rechtsverletzung, wodurch eine entsprechende Prüfungspflicht auf die Rechtskonformität ausgelöst wird. Hierbei soll ausreichend sein, wenn der Rechtsverstoß nur glaubhaft gemacht wird und vom Domainregistrar ohne eine ins Detail gehende Prüfung bestätigt werden kann.
Im Streitfall ging es um Unterlassungsansprüche aus dem allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrecht und aus Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Nach Ansicht des Landgerichts musste die Domainregistrarin als Störerin einstehen, weil sie die Veröffentlichung rechtswidriger Inhalte ermöglicht hat, ohne die ihr möglichen und zumutbaren Prüfpflichten zu erfüllen.
Durch die Mitwirkung bei der Konnektierung der Domain, durch den Eintrag in der Datenbank der Registrierungsstelle und den Betrieb der untergeordneten Nameserver sowie durch die Veranlassung des Hinterlegens von Verweisen auf den Nameserver der Registrierungsstelle trage sie willentlich und adäquat-kausal zur Verbreitung von Äußerungen bei, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigten.
In der Rechtssprechung ist anerkannt, dass Domainregistrare unter der Annahme der weiteren Voraussetzungen der Störerhaftung durch die Bereitstellung rechtlicher Hilfestellung bei der Nutzung des Internet in Haftung genommen werden können (OLG Karlsruhe, 22.10.2003, 6 U 112/03; Kammergericht, 10.07.2014, 10 W 142/13). Denn der Domainregistrar ermöglicht durch seine Tätigkeit Dritten, sich über das Internet zu äußern. Daher ist es ihm möglich und zumutbar, solche Äußerungen zu entfernen, sobald er Kenntnis davon erhält, dass diese Dritten andere in ihren Rechten verletzen.
Ein Tätigwerden ist jedoch nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Prüfung unschwer bejaht werden kann. Regelmäßig ist hierbei zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt die Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Anders, wenn eine substantiierte Erwiderung erfolgt und deshalb berechtigte Zweifel bestehen. Dieses Falls ist der Provider gehalten, den Betroffenen hierüber zu informieren und ggf. Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt dies aus, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich allerdings aus der Stellungnahme eine Rechtsverletzung, ist der Eintrag zu löschen (unter Hinweis auf BGH, 25.10.2011, VI ZR 93/10).
Autor: Dr. Jens Bücking
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny (Adwokat) Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
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