Hanseatisches OLG Hamburg: Weiterverkaufsverbot von E-Books und Hörbuch-Downloads
RA/FA IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart
Der Hamburger Wettbewerbssenat hat mit Urteil vom 24.03.2015 den Streit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband einerseits und mehreren Online-Händlern und Verlagen andererseits im vorgenannten Sinne entschieden.
Nach der Argumentation der Verbraucherschützer düften die Händler und Verlage ihren Kunden nicht via AGB verbieten, digitale Inhalte weiterzuverkaufen. Denn für den Fall gebrauchter Software habe der Europäische Gerichtshof (EuGH “usedSoft”) bereits entschieden, dass sie auch bei digitalem Download weiterverkauft werden darf.
Umstritten ist aber, ob dasselbe auch für andere digitale Inhalte wie bspw. Computerspiele, Filme und MP3s gelten kann. Die Übertragbarkeit des EuGH-Falles ist mithin auch für Verbraucher relevant, die ihre Software, Computerspiele, Musik oder Filme weiterverkaufen möchten. Auch solche Inhalte werden heutzutage zunehmend in unkörperlicher Form per Download gehandelt und nicht mehr auf bestimmten Datenträgern. Unbestritten ist jedoch, dass die EuGH-Entscheidung jedenfalls nicht für sogenannte Streaming-Dienste gilt, bei denen dem Nutzer keine Kopien zur dauerhaften Nutzung überlassen werden. In diese Richtung von Cloud-Angeboten geht aber gerade der Trend, vor allem im Musik- und Software-Markt.
Eine Differenzierung zwischen Software und Text-/Audioinhalten hat nun das OLG in seiner – bislang unveröffentlichten – Entscheidung offenbar vorgenommen. Weiterverkaufsverbote in AGBs wären hiernach nicht zu beanstanden.
Allerdings dürfte dies erst der Beginn eines längeren Ganges durch die Instanzen sein. Denn auch der EuGH wird sich im Vorlageverfahren demnächst mit diesen Fragen zu beschäftigen haben. So hat in den Niederlanden ein Gericht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass auch digitale Bücher weiterverkauft werden können, zudem besteht Streit zwischen den niederländischen Bibliotheken, den Verwertungsgesellschaften und Verlagen über den digitalen Buchverleih. Diese Fälle betreffen vergleichbare Aspekte des „Erschöpfungsgrundsatzes“ wie in dem nun vom Hanseatischen OLG entschiedenen Fall. Der EuGH wird sich daher auch mit der Übertragbarkeit seiner usedSoft-Rechtsprechung auf andere digitale Inhalte auseinandersetzen müssen.
Autor: Dr. Jens Bücking
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny (Adwokat) Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Veröffentlicht am 22.04.2015
unter #Allgemein
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