Kündigung eines DSL-Anschlussvertrags aus wichtigem Grund
RAin Anne Schramm, LL.M. (VUW), Dresden
“Wir erledigen dann alles weitere für Sie.” Dieser Werbung einer DSL-Anbieterin (Klägerin) folgte der Kunde (Beklagte) im vorliegenden Fall und wechselte von seinem alten DSL-Anbieter. Allerdings funktionierte die Rufnummermitnahme nur eingeschränkt. Der Kunde konnte mit der Rufnummer nur netzintern telefonieren, war aber aus den Netzen anderer Dienstbetreiber nicht erreichbar. Der Kunde rügte die mangelnde Erreichbarkeit mehrfach und kündigte den Vertrag fristlos, nachdem eine von ihm gesetzte Frist verstrichen war. Er nutzte den Anschluss in der Folgezeit noch gelegentlich. Die DSL-Anbieterin akzeptierte die Kündigung nicht, ließ den Anschluss bestehen und klagte auf das vertragliche Entgelt für weitere sechs Monate. Das Urteil äußert sich zu mehreren grundsätzlichen Rechtsfragen rund um Verträge über DSL-Anschlüsse inklusive Flatrate für Anrufe in das Festnetz und Nutzung des Internets: Der Bundesgerichtshof neigt ausdrücklich dazu, den Vertrag, durch den sich der Anbieter von TK-Leistungen verpflichtet, einem Kunden den Zugang zum Telefonfestnetz und Internet herzustellen, als Dienstvertrag zu qualifizieren, lässt die Einordnung im Ergebnis aber offen. Das Gericht erkennt die mehrwöchige Nichterreichbarkeit eines Anschlusses aus den Netzen anderer Dienstbetreiber zutreffend als wichtigen Grund, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Im Ergebnis gewährt das Gericht der Klägerin einen Bereicherungsanspruch nur in der Höhe der nach (§ 287 ZPO geschätzten) tatsächlichen Inanspruchnahme des Anschlusses durch den Kunden und nicht in Höhe der monatlichen Flatrate.
BGH, Urteil vom 7. März 2013, Az.: III ZR 231/12 (Vorinstanzen LG Berlin, AG Berlin-Charlottenburg)
Autor: Anne Schramm
Rechtsanwältin
Fachanwältin für IT-Recht
Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht
Angestellte Rechtsanwältin bei esb Rechtsanwälte Strewe, Hänsel & Partner mbB
Veröffentlicht am 21.06.2013
unter #Allgemein
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