BAG: Besonderer Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte kann fortfallen

Benennt ein Unternehmen einen Beschäftigten als betrieblichen Datenschutzbeauftragten, so gilt für diesen ein besonderer Kündigungsschutz. Er kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Es muss also eine so schwere arbeitsrechtliche Verfehlung vorliegen, dass dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden kann, das Beschäftigungsverhältnis fortzuführen. Der besondere Kündigungsschutz findet gemäß §§ 38 Abs.2, 6 Abs.4 BDSG jedoch nur Anwendung, wenn das Unternehmen verpflichtet ist, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

Was aber, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen, weil  die Schwelle von zehn Beschäftigten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten verarbeiten, im Laufe der Amtszeit des Datenschutzbeauftragten nicht mehr erreicht wird? Dann verliert der Datenschutzbeauftragte seinen besonderen Kündigungsschutz, urteilte das Bundesarbeitsgericht  (BAG, Urt. v.05.12.2019 – 2 AZR 223/19)  

Was war geschehen?

Ein australisches Bankinstitut hatte in seiner deutschen Niederlassung im Jahr 2010 einen Angestellten zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt. Grund: Das Institut beschäftigte mehr als neun Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten verarbeiteten. Damit war ein Datenschutzbeauftragter für die Niederlassung gesetzlich verpflichtend. Im Jahr 2015 sank die Zahl der Beschäftigten auf acht Personen. Die Australier unternahmen nichts weiteres. 2017 erhielt der Datenschutzbeauftragte die Kündigung, ohne dass ein wichtiger Grund vorlag. Die Bank war der Meinung, dass kein besonderer Kündigungsschutz bestehe, da eine gesetzliche Verpflichtung für einen Datenschutzbeauftragten nicht mehr vorliege.

Das LAG Hessen als Vorinstanz hatte entschieden, dass der Kündigungsschutz nicht automatisch fortfalle,  wenn die Pflicht für einen Datenschutzbeauftragten im Unternehmen nicht mehr vorhanden sei. Das BAG folgte dieser Auffassung nicht, sondern stellte auf einen Vergleich mit dem besonderen Kündigungsschutz von Betriebsräten ab. Diese verlören ihren aus § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) resultierenden Kündigungsschutz, wenn während ihrer Amtszeit die erforderliche Schwelle der Beschäftigten unterschritten werde. Es gäbe keinen Grund, das Amt des Datenschutzbeauftragten anders zu behandeln.

Autor: Christian Oberwetter

Autor: Christian Oberwetter

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für IT-Recht


Veröffentlicht am 23.01.2020
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