Landgericht Frankfurt/Main: Kein Anspruch auf Registrierung einstelliger DE-Domains

Zwar verfüge DENIC auf dem relevanten Markt über eine marktbeherrschende Stellung. Auch gebiete es § 20 Abs. 1 GWB, bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehrs einen eher großzügigen Maßstab anzulegen, weswegen dieser Geschäftsverkehr in der Zuteilung von Second Level Domains unterhalb der Top-Level-Domain „.de“ überhaupt zu sehen sein. Die Gründe für die Verweigerung einstelliger Buchstabenkombinationen seien mithin erst auf der Ebene des sachlichen Grundes bzw. der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Eine Jedoch sei die (sonach zu bejahende) Ungleichbehandlung gerechtfertigt und nicht etwa willkürlich. Die Vergaberichtlinien der DENIC mit dem Ausschluss einstelliger Domainnamen rechtfertigten sich insoweit vor dem Hintergrund der von DENIC offen gehaltenen Option, den Namensraum unter „.de“ ggf. künftig anhand der Kfz-Kennzeichenkürzel regional aufzuteilen und ihn so zu erweitern, mithin regionale Second Level Domains zu verwenden und sodann dem Publikum die Registrierung von Domains auf dem Third Level anzubieten. (Vgl. dazu die DENIC FAQ: “Warum werden die Abkürzungen der deutschen Kfz-Zulassungsbezirke nicht als Domains registriert? Angesichts der großen Zahl mittlerweile registrierter .de-Domains will die DENIC sich die Option offenhalten, durch regionale Unterteilung den Namensraum wieder zu erweitern. Dafür ließen sich die Abkürzungen der deutschen Kfz-Zulassungsbezirke als Second Level Domains in der Weise benutzen, dass die DENIC beispielsweise für Bewohner des Main-Taunus-Kreises Domains unterhalb von .mtk.de registrieren könnte. Dazu ist es aber notwendig, dass die entsprechenden Domains – wie etwa mtk.de – von der DENIC freigehalten werden. Ob und wann es tatsächlich zur Einführung derartiger Second Level Domains kommt, ist gegenwärtig noch nicht entschieden.”) Dies treffe, so das Landgericht, auch für die Domain „x.de“ zu, wenngleich diese nicht für einen Kfz-Zulassungsbezirk stehe. Dennoch würde der Straßenverkehr jedenfalls nach Vergabe der sonstigen einbuchstabigen Second Level Domains den Buchstaben „X“ als Kennzeichen internationaler militärischer Dienststellen erkennen. [Richtigerweise steht das „X“ freilich für die Zugehörigkeit des Fahrzeugs zu (irgend-) einem internationalen NATO-Hauptquartier, Anm. d. Verf.] Das Landgericht räumt zwar ein, dass das Kürzel „X“ nicht der Regionalisierung diene. Dennoch werde der Verkehr, wenn er sich erst einmal an Third Level-Registrierungen entsprechend der Kfz-Kürzel gewöhnt habe, unter „x.de“ Registrierungen bspw. für NATO-Dienstleistungen suchen oder nutzen. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Geschäftsmodell auch unterhalb anderer Domains entfalten könne. Die Kanzlei prüft derzeit zusammen mit dem Kläger und externen Experten die Aussichten einer Berufung zum OLG Frankfurt.

Veröffentlicht am 08.06.2009
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