Landgericht Hamburg: Zulässigkeit von Werbeblockern

RA/FA IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart

Das populäre Browser-Addon „Adblock Plus“ hat sich gegen die klagenden Verleger in erster Instanz vor dem Landgericht Hamburg durchgesetzt. Argumentiert worden war, dass der Werbeblocker unzulässig in das Geschäft der werbefinanzierten Angebote eingreife.

Das Hamburger Urteil vom 21.04.2015 dürfte im Einklang stehen mit der „Fernsehfee Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs aus 2004, in der die Rechtmäßigkeit von Werbeblockern für Fernsehsendungen bestätigt worden war.

Demgegenüber machten die Kläger geltend, ihre redaktionellen Inhalte dürften – da „untrennbares Ganzes“ – nur zusammen mit den bezahlten Online-Werbungen abgerufen werden, ansonsten falle das Geschäftsmodell der Kombination redaktioneller Beiträge und ihrer Gegenfinanzierung durch Werbeeinblendungen in sich zusammen.

Allerdings war für das Landgericht nicht ersichtlich, dass der Anbieter des Addons gezielt und unmittelbar gegen bestimmte Webseiten vorgeht und diese in ihrer Verbreitung behindert, was jedoch Voraussetzung für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach Wettbewerbsrecht ist. Zudem kann das Blockieren der Werbung durch die Pflege entsprechender White-Listen und Filter vom jeweiligen Internetnutzer selbst durchgeführt werden. Die Voreinstellungen von Adblock Plus können von jedem durchschnittlich informierten Nutzer mit wenigen Mausklicks geändert werden.

Parallel sind weitere Klagen gegen den Adblocker in München und Köln anhängig. Beide Seiten haben bereits angekündigt, für den jeweiligen Fall einer Niederlage in die nächste Instanz ziehen zu wollen.

Autor: Dr. Jens Bücking

Autor: Dr. Jens Bücking

Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny (Adwokat) Partner­schafts­gesell­schaft mit beschränkter Berufshaftung


Veröffentlicht am 22.04.2015
unter #Allgemein