Montranus Medienfonds – Geld zurück!
Ausgangslage:
Die Hannover Leasing GmbH & Co. KG mit Sitz in Pullach legte in den Jahren 2003 – 2005 drei Medienfonds mit sog. “Defeasance-Struktur” auf.
- HL 143 – Montranus Erste Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG
- HL 148 – Montranus Zweite Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG
- HL 166 – Montranus Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG
Jeder der 3 Fonds hatte ein Investitionsvolumen von 228 Mio. € und finanzierte die Produktion von jeweils zwei kostenaufwändigen Filmen (z.B. “Das Bourne Ultimatum”, “Jarhead”, “Miami Vice”).
Interessierte Anleger konnten der Fondsgesellschaft beitreten, wobei eine Zwangsfinanzierung eines Teils der Einlage (zwischen 43,3 % und 48,8 %) durch die Helaba Dublin Landesbank Hessen – Thüringen International obligatorisch war. Die Helaba Dublin übernahm als Tochter der Landesbank Hessen – Thüringen, die ihrerseits inzwischen sogar mehrheitlich an der Hannover Leasing beteiligt ist, die Absicherung der fixen Lizenzzahlungen der Verwertungsgesellschaften und erhielt hierfür ein Entgelt.
Verluste:
Die Medienfondsgesellschaften entwickelten sich jedoch nicht so wirtschaftlich erfolgreich wie prospektiert. Zwar ist das Zwangsdarlehen zur teilweisen Zwischenfinanzierung der Einlage gegenüber der Helaba Dublin bei allen Montranus-Fonds zwischenzeitlich zurückgezahlt. Auch erhielten die Anleger eingangs noch Ausschüttungen, die jedoch alsbald verringert wurden, bis diese gänzlich versiegten. Hinsichtlich der verbleibenden Einlage ist ein Totalverlust der Anleger nicht unwahrscheinlich. Ursache hierfür ist im Wesentlichen die Tatsache, dass die tatsächlichen Verwertungserlöse der produzierten Filme hinter den Erwartungen zurückblieben.
Ausstieg:
Ein Widerruf des Darlehensvertrages ist auch noch derzeit möglich!
Die Widerrufsbelehrung des mit der teilweisen Zwangsfinanzierung der Einlage vorgesehenen Darlehens gegenüber der Helaba Dublin verstößt zum einen gegen das Deutlichkeitsgebot (LG Potsdam, Urteil vom 13.04.2011, Az. 8 O 283/10; LG München I, Urteil vom 04.05.2011, Az. 14631/10), zum anderen ist der Wortlaut der verwandten Widerrufsbelehrung mehrfach irreführend. So wird in der Belehrung der unzutreffende Eindruck erweckt, der Widerruf sei zwingend an die Accontis GmbH als Empfangsbote der Helaba Dublin zu richten (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.12.2011, Az. 6 U 79/11). Darüber hinaus enthält die Belehrung den Hinweis, dass der Fristlauf “frühestens” mit Erhalt der Belehrung beginne. Diese Belehrung ist (auch) vom BGH in ständiger Rechtsprechung als nicht ausreichend qualifiziert worden, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen (BGH, Urteil vom 09.12.2009, Az. VIII ZR 219/08; Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 66/08; Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10; Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11).
In der Vergangenheit sind zahlreiche Klagen der Anleger auf Durchführung der Rückabwicklung von den Gerichten abgewiesen worden. Zum Teil wurde die Auffassung vertreten, dass die Helaba Dublin einen Schutz genieße, da sie sich bei Abfassung der Widerrufsbelehrung an einer Musterbelehrung orientiert habe; zum Teil wurde ausgeurteilt, dass die Abweichung nicht ursächlich für das bisherige Ausbleiben des Widerrufs sei. Schließlich sei der Widerruf verwirkt.
Lange Zeit gelang es der Helaba Dublin viele gerichtlich geltend gemachten Ansprüche abzuwehren.
Nunmehr hat sich jedoch das Blatt entscheidend gewendet!
Nachdem bereits mehrere Oberlandesgerichte einen Rückabwicklungsanspruch nach Widerruf erkannten und auch die BGH-Richter in insgesamt drei Revisionsverfahren zu erkennen gaben, für den Verbraucher entscheiden zu wollen, schwenkten die Gerichte um und verurteil(t)en die Helaba Dublin regelmäßig zur Rückzahlung der Einlage abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen (exemplarisch: LG Mainz, Urteil vom 18.02.2014, Az. 6 O 104/13; LG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2014, Az. 10 O 81/13). Es kann ein “Dammbruch” festgestellt werden. Insofern kann nunmehr sogar grundsätzlich einem nicht rechtsschutzversicherten Anleger zu einem (gerichtlichen) Vorgehen gegen die Helaba Dublin geraten werden.
Gern beraten wir Sie und teilen Ihnen zunächst für Sie kostenfrei unsere erste Einschätzung Ihres Falles mit. Rufen Sie uns an!
Tino Ebermann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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