OLG Köln: Keine Urheberrechtsverletzung durch “Framing”
RA und FA IT-Recht Dr. Jens Bücking
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 16.03.2012, Az. 6 U 206/11, wird mit einem sog. “Framing”, mittels dem der Betreiber einer Website fremde Inhalte – vorliegend aus einem Online-Reisekatalog – einbindet, keine urheberrechtsrelevante Verwertungshandlung vorgenommen, da es sich hier nicht um ein Zugänglichmachen im Sinne von § 19 a Urheberrechtsgesetz handelt:
Merkmal des Zugänglichmachens sei ein vom Verletzer kontrolliertes Bereithalten eines in seiner Zugriffssphäre befindlichen Werkes zum Abruf. Somit liege im bloßen Framing keine urheberrechtliche Verwertungshandlung des Betreibers der Website, auf der sich der Hyperlink zu dem fremden Inhalten befinde.
Hinzu kam im konkreten Fall, dass die Betreiberin der Website durch einen Hinweis kenntlich gemacht hatte, dass sie die Inhalte nicht selbst verantwortet, sondern den Nutzern lediglich einen erleichteren Zugang zu einer Fremdleistung bieten will.
Autor: Dr. Jens Bücking
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Senior Partner e|s|b Stuttgart
Veröffentlicht am 30.08.2012
unter #Onlinerecht
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