OLG München: Haftung für Hyperlinks in einem Diskussionsforum (Heise)
Geklagt hatte die Musikindustrie wegen eines Hyperlinks zu einem Softwarehaus, das u.a. ein Programm zur Kopierschutzumgehung anbietet. Sie verlangte die Unterlassung der Berichterstattung und des Hyperlinks. Der Senat vertritt die Auffassung, Heise hafte als Teilnehmer an fremder Urheberrechtsverletzung (§ 823 Abs. 2, § 830 II BGB, § 95 a III UrhG). Hei- se fördere den Verstoß, indem er via Hyperlink der Zugang zum rechtswidrigen Internetauftritt der Anbieterin erleichter werde. Heise sei dieser Hyperlink ebenso bekannt wie die Tatsache, dass der angelinkte Anbieter die Software via Download verbreite. Zudem habe der Autor des Artikels gewusst, dass das Angebot rechtswidrig ist, denn in seinem Artikel habe er erwähnte er das das Verbot derlei Software explizit erwähnt. Diese Kenntnis müsse sich Heise zurechnen lassen. Die Unterstützung sei auch nicht etwa über das Presserecht gerechtfertigt. Maßgebend sei hier die Pressefreiheit und nicht die Meinungsfreiheit. Bei der Setzung des Hyperlinks handele es sich indes nicht um Meinungsäußerung, sondern um eine technische Unterstützungsleistung, die der Pressefreiheit zuzurechnen seit. Dieses Grundrecht unterliege jedoch den Schranken der allgemeinen Gesetze, hier des § 95a UrhG. Das OLG hat die Revision zum BGH wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
Veröffentlicht am 27.11.2008
unter #Allgemein
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