Rechtswidrige Beschränkungen des Online-Vertriebs bei Laufschuhen von ASICS

Das Bundeskartellamt hat sein Verfahren wegen wettbewerbsbeschränkender Klauseln im Vertriebssystem von ASICS Deutschland abgeschlossen. Die Auswahl von Vertragshändlern nimmt ASICS Deutschland im Wege eines sogenannten “selektiven Vertriebssystems” vor. Nur ausgesuchte Vertragshändler sind autorisiert, Laufschuhe an Endkunden zu verkaufen. Ungeachtet von weitreichenden Handlungsspielräumen, die Herstellern beim Vertrieb ihrer Produkte zukommen, darf ein derartiges System jedoch nicht dazu genutzt werden, “die Angebotsbreite im Internet und die mit ihr verbundenen preissenkenden Tendenzen zu beseitigen,” so die Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 27.08.2015. Im Rahmen des streitgegenständlichen Vertriebssystems verbot ASICS seinen Händlern etwa Preisvergleichsmaschinen zu nutzen und Markenzeichen von ASICS auf Internetseiten Dritter zu verwenden, um Kunden zu ihrem eigenen Online-Shop zu führen. Gegen die kartellrechtliche Entscheidung steht ASICS Deutschland die Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf offen.

Mit der Entscheidung ist das Bundeskartellamt der Rechtsauffassung der esb Rechtsanwälte gefolgt, welche in diesem Verfahren eine Beschwerdeführerin vertreten. Gerne beantworten wir Ihnen als Hersteller oder Händler von Markenartikeln Ihre Fragen zum Vertrieb von Markenprodukten im Internet.

Sollten Sie rechtliche Beratung zum Thema “Rechtswidrige Beschränkungen des Online-Vertriebs bei Laufschuhen von ASICS” oder zum Vertriebsrecht allgemein wünschen, so helfen wir Ihnen gerne. Ihre Ansprechpartner in unserem Büro Dresden für diesen Bereich sind:

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Autor: Anne Schramm, LL.M. (VUW)

Autor: Anne Schramm

Rechtsanwältin
Fachanwältin für IT-Recht
Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht

Angestellte Rechtsanwältin bei esb Rechtsanwälte Strewe, Hänsel & Partner mbB


Veröffentlicht am 20.10.2015
unter #Allgemein, #Vertriebsrecht