Sind Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen steuerpflichtig?

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, Urt. v. 14.2.2023 – IX R 3/22, DStR 2023, 435) stellen Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen (“Currency Tokens”) sonstigen Einkünfte dar. Die Currency Tokens (hier: Bitcoin, Ether und Monero) hat das Gericht als “andere Wirtschaftsgüter” iSd § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG angesehen.  

Der Einkommensteuer unterliegen nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG unter anderem Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG aus nichtselbständiger Arbeit und gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen. Laut § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG sind auch sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStGeinkommensteuerpflichtig.  

Strittig war zum einen die Rechtsnatur der Tokens als “Wirtschaftsgüter” und zum anderen die Eigentümerstellung und die daraus resultierende Zurechnung der Gewinne an den Steuerpflichtigen. 

  1. Der Begriff des “Wirtschaftsguts” in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG umfasst nicht nur Sachen und Rechte des bürgerlichen Rechts, sondern auch tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vermögenswerte sowie Vorteile aller Art, denen nach der Verkehrsanschauung ein Geldwert zugesprochen wird. Kryptowährungen in Form einer “Kette von digitalen Signaturen” fallen zwar nicht unter den zivilrechtlichen Begriff des Geldes, seien wirtschaftlich betrachtet jedoch als Zahlungsmittel anzusehen. Sie können an dafür vorgesehenen “Märkten” gehandelt werden, an denen alle Beteiligten den Tokens einen greifbaren Wert zumessen. Zwar ist die jeweilige Durchsetzung und Durchführung der Geschäfte an diesen Märkten nicht gesichert und auch die randomisierte Zusammensetzung der Tokens aus digitalen Signaturketten führe nicht dazu, dass sie mit einem nicht steuerbaren Lottogewinn zu vergleichen seien. Vielmehr habe der einzelne Händler ein Token-Portfolio, von welchem verselbstständigte Untereinheiten der jeweiligen Währungen losgelöst und auf einschlägigen Plattformen gehandelt werden können, wobei für sie ein Entgelt für die Übertragung erzielt werden kann. Dementsprechend sei ihnen ein messbarer Wert sowie eine Verkehrsfähigkeit zuzusprechen, was zu einer strukturellen Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen führe, welche bereits als “Wirtschaftsgüter i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG angesehen werden (Wie genau Währungsgewinne steuerlich einzuordnen sind, steht aktuell zur Diskussion. Dass dies Auswirkungen auf die Bewertung von Kryptowährungen hat, ist jedoch nicht zu erwarten. So hatte das Bundesministerium der Finanzen in einer Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens, welches zu dem Urteil führte, welches diesem Artikel zugrunde liegt, ausdrücklich die Qualität als Wirtschaftsgut herausgestellt und somit nicht auf die Einordnung als Kapitalerträge schließen lassen).
  2. Eigentümer, und somit potentiell steuerpflichtig, eines Wirtschaftsguts ist nach § 38 Abs. 1 AO nicht nur, wer nach zivilrechtlichen Grundsätzen als solcher anzusehen ist, sondern auch wem die faktische Berechtigung daran zukommt. Dementsprechend ist die Eigentümerstellung beim Erwerber des “private key” zu verorten, welcher mithilfe dieses Zugangs die Transaktionen von Tokens durchführen kann. Wechselt diese Eigentümerstellung und wird dafür eine Gegenleistung in Form einer anderen (virtuellen) Währung erworben, so liegt ein Veräußerungsgeschäft vor. 
  3. Durch die Verkehrsfähigkeit, die Werthaltigkeit sowie die Zurechenbarkeit der Currency Tokens ist ein Tausch dieser untereinander sowie eine Veräußerung gegen eine staatliche Währung ein Geschäft mit einem “Wirtschaftsgut” i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG, sodass es den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts erfüllt und als Fall der sonstigen Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 2 EStG der Einkommensteuer unterliegt.  

Das bedeutet, dass alle Gewinne, die aus der Veräußerung und dem Tauschen dieser digitalen Währungen untereinander (also auch Bitcoin gegen Ether oä.), generiert werden, einer Besteuerung nach dem jeweiligen Einkommensteuersatz unterliegen. Dies kann nur vermieden werden, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung über ein Jahr liegt, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG. Da dies beim spekulativen Handeln mit Kryptowährungen selten der Fall ist, dürfen solche Einkünfte bei der Steuererklärung nicht außen vorgelassen werden.  

Wer über einen langen Zeitraum stetig in Currency Tokens investiert und diese als Kapitalanlage hält, sollte eine nachvollziehbare Übersicht erstellen, aus der ersichtlich wird, zu welchem Zeitpunkt wie viele digital bzw. electronical coins oder andere Tokens erworben wurden. Dadurch kann eine Einkommensbesteuerung der Anteile, deren Erwerb bei Gewinnrealisierung über ein Jahr zurück liegt, verhindert werden.  

Michael Olfen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 

Lotta Ann Olfen ist studentische Hilfskraft der Kanzlei Olfen Meinecke Völger

Autor: Michael Olfen

Autor: Michael Olfen

Rechtsanwalt
Abogado inscrito
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
Geschäftsführender Partner der Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB


Veröffentlicht am 09.05.2023
unter #Onlinerecht, #Steuerrecht