Software-Patente auf Umwegen?

Das Europ. Patentamt hat das Verbot der Softwarepatente in Art. 52 weiter aufgeweicht. Danach sind mit technischen Implementierungen verbundene Softwareprogramme trotz EPÜ patentierbar und es werden zudem nur noch niedrige Anforderungen an die technische Komplexität gestellt. Der BGH hatte in Deutschland für komplexere softwaregesteuerte Erfindungen auch schon mehrfach in dieser Richtung entschieden, jedoch höhere Anforderungen an die Technik gestellt.

Veröffentlicht am 07.11.2001
unter #Onlinerecht