Weiterer Prozesserfolg für esb Rechtsanwälte: LG Köln (Az. 30 O 179/13) spricht einem Business Capital Investors (BCI) – Anleger Schadenersatz gegen Berater zu

Sachverhalt:
Unser Mandant beteiligte sich in 2009 finanziell am sog. “Privat Placement” der Business Capital Investors Corporation.
Nach Mitteilung des Anlageberaters sollte das Privat Placement die Teilhabe an einem “Trading Programm”, der Handel mit Bankschuldverschreibungen sein. Dieses – dem weitaus größten Teil der Anleger wohl unbekanntes – Investment erfordere einen hohen Betrag von mind. 1 Mio. €, der allerdings durch mehrere Anleger aufgebracht werden könne. Die Anlage sollte bis zu 15 % Zinsen p.a. einbringen.

Banken müssen ihre Aktivgeschäfte, insbesondere die Vergabe von Darlehen zu einem bestimmten Teil mit Eigenkapital unterlegen. Zu einem nicht unerheblichen Teil refinanzieren sich Banken bei anderen Kreditinstituten. Ist das zur Verfügung stehende Eigenkapital aufgebraucht, ist es den Banken grundsätzlich verwehrt, weitere Darlehen auszureichen. Können jedoch Banken Anlagekapital generieren und dieses als Eigenkapital ausweisen, ist es Ihnen weiter möglich, ein Vielfaches dessen als Darlehen zu vergeben und hieraus Gewinne zu erzielen. Einen Teil dieser Gewinne steht dann den Investoren zu, ohne deren Hilfe die Banken auf weitere Geschäfte, und damit auch auf weitere Gewinne, sonst hätten verzichten müssen.

Nachdem der Berater mehrfach betonte, dass die Rückzahlung des Anlagebetrages sicher sei, nur die genaue Höhe der Zinsen noch nicht feststehen würde, entschied sich der Mandant zur Zeichnung und überwies seine Ersparnisse auf ein vorgegebenes Konto einer Bank in Singapur.
Zunächst erhielt der Mandant regelmäßige Ausschüttungen, bis diese jedoch mit nicht nachvollziehbarer Begründung seitens BCI – einer Gesellschaft mit Sitz in Panama – eingestellt wurden. Den weitaus größten Betrag seiner Einlage erhielt unser Mandant nicht zurück.

Unter dem Az. 130 Js 44/09 führte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf ein Ermittlungsverfahren gegen zahlreiche Beschuldigte wegen des Verdachts des Bandenbetruges bei der Vermittlung von Beteiligungen an der BCI. Es besteht nach Ansicht der StA Düsseldorf der Anfangsverdacht, dass ein sog. “Schneeballsystem” betrieben wurde, d.h., Anleger, die ihren Vertrag kündigten, mit Geldern neuer Anleger ausgezahlt wurden, ohne dass eine renditeträchtige Geschäftstätigkeit erfolgt wäre.

Urteil:
Das Landgericht verurteilte den Berater zum Schadenersatz, da dieser eine Pflicht aus dem Beratungsvertrag verletzte. Dieser stellte die BCI-Beteiligung als ein sicheres Investment dar, obwohl dieser wusste, dass die Anlage mit einem hohen Verlustrisiko verbunden war.

Gegen das Urteil legte der Berater Berufung ein, die das OLG Köln jedoch mit Beschluss (Az. 24 U 101/15) zurückwies. Sogar gegen den Zurückweisungsbeschluss legte der Berater Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (Az. III ZR 17/16) ein, die dieser jedoch mangels Erfolgsaussicht wieder zurück zog. Dass Urteil des LG Köln ist damit rechtskräftig.

Fazit:
Gerade in Zeiten niedriger Zinsen locken nicht selten bankenunabhängige Berater mit dubiosen Finanzinstrumenten die Anleger. Häufig ist diesen Angeboten gemein, dass die versprochene Rendite um ein Vielfaches höher ist, was einem die Hausbank anbieten kann. Dabei wird regelmäßig erklärt, dass diese Art der Vermögensanlage weitestgehend unbekannt sei; die Hausbanken – die eine auskömmliche Eigenkapitalausstattung hätten – würden die Anlagen nicht anbieten, weil diese das lukrative Geschäft selber machen wollten. Darüber hinaus sei ein derartiges Investment normalerweise erst ab wesentlich höheren Beträgen möglich. Der Anbieter bündele jedoch die Beiträge, bis die Mindestanlagesumme erreicht sei und platziere sie dann.

Wie konkret dann die Anlagegelder investiert und in welcher Höhe die versprochenen Renditen erzielt werden sollen, erläutert dann weder der Berater, noch ergibt sich dies aus etwaig übermittelten Unterlagen. Fast immer hat die Anlagegesellschaft Ihren Sitz nicht in Deutschland; das Kapital wird vom Anleger selbst ins Ausland überwiesen.

Auch wenn immer wieder Meinungen veröffentlicht werden, wonach es einen Handel mit derartigen Bankprodukten tatsächlich geben soll: Allenfalls die ersten Anleger können erwarten, im Rahmen des Schneeballsystems befriedigt zu werden. Aufgrund der Tatsache, dass die Initiatoren Gelder für private Bedürfnisse verwenden, kann dieses System nur so lange aufrecht erhalten werden, wie Neuanleger in einem Volumen gewonnen werden können, die diese Mittelabflüsse egalisieren. Stockt die Einwerbung neuer Anleger, kollabiert das System zeitnah.

Dann sind viele Anleger vom Verlust ihrer Einlagen betroffen. Die Schäden erreichen häufig zweistellige Millionenbeträge. Die juristische Aufarbeitung und strafrechtliche Verfolgung derartiger Delikte ist langwierig und – auch aufgrund des Auslandsbezugs – häufig kompliziert. Ermitteln die Staatsanwaltschaften Guthaben auf Bankkonten und sonstige Vermögenswerte, werden diese beschlagnahmt und stehen für eine Entschädigung der Anleger zur Verfügung. Leider sind die Schäden insgesamt um ein Vielfaches höher als die arretierten Vermögenswerte. Die Initiatoren bzw. Hintermänner der offerierten Geldanlage sind entweder vermögenslos, flüchtig oder haben Gelder beiseite geschafft.

Erfolgversprechend ist in einer derartigen Lage häufig eine Inanspruchnahme des Beraters. Wenngleich diese als das “schwächste Glied in der Kette” angesehen werden und häufig persönliche, sogar freundschaftliche Kontakte zum Berater und deshalb Hemmungen beim Anleger bestehen, seinen Schadenersatzanspruch bei diesem geltend zu machen und notfalls auch vor Gericht zu erstreiten; der Berater hat für die erfolgreiche Vermittlung hohe Provisionen erzielt und mangels hinreichend konkreter Informationen über das Anlageprodukt eine – von der Rechtsprechung geforderte – Plausibilitätsprüfung unterlassen. Trotz eines – möglicherweise sogar freundschaftlichen – Kontakts zum Anleger ist dem Berater das Provisionserzielungsinteresse wichtiger gewesen als eine umfassende Aufklärung des Anlegers. Diesen Umstand sollte der geschädigten Anleger bei der Abwägung, ob eine Inanspruchnahme des Beraters erfolgen soll, bedenken.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Anlageberater wegen einer Pflichtverletzung in Anspruch genommen werden soll, ist freilich die Möglichkeit der wirtschaftlichen Umsetzung eines Urteils zu berücksichtigen. Häufig hat der Berater eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung, die die diese Fälle deckt. Ab 01.01.2013 muss ein Anlageberater einen entsprechenden Versicherungsschutz vorweisen; § 34 f GewO. Aber auch ohne Versicherungsschutz kann eine Inanspruchnahme wirtschaftlich Sinn machen. Aus einem Urteil kann 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Ohne gerichtliche Feststellung ist der Anspruch im Regelfall bereits nach 3 Jahren ab Kenntnis der Falschberatung verjährt.

Haben Sie einen Verdacht, dass mit einer Ihnen empfohlenen Anlage “etwas nicht stimmen” sollte, zögern Sie nicht, diese von einem erfahrenen Rechtsanwalt zu überprüfen.

Tino Ebermann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Veröffentlicht am 21.04.2016
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