Wie weit reicht die Content-Beseitigungspflicht bei Unterlassungserklärungen?

Die Frage, wie weit bei rechtswidrigen Eingriffen in absolute Rechte, insbesondere aus dem Bereich des geistigen Eigentums, oder bei Wettbewerbsverstößen diejenigen, die in diesen Fällen die (von Gesetzes wegen vermutete) Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt haben, reicht, gehört mit Blick auf die erheblich eingeschränkten Einwirkungsmöglichkeiten des Verletzers auf die großen Plattformen- und Suchmaschinen-Betreiber nach wie vor zu den „heißen Eisen“ im IP- und Wettbewerbsrecht. Die Gerichte urteilen unterschiedlich, eine gefestigte Ober- oder gar höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt.

  • Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Trier aus dem September 2019 müsste der Unterlassungspflichtige in Erfüllung seiner Verpflichtung, künftige Verstöße zu verhindern und einen bestehenden rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, auch Recherchen außerhalb seiner originären Verantwortungssphäre durchführen und in zumutbarem Maße auf Dritte mit der Aufforderung zur Löschung bzw. Sperrung einwirken. Obgleich im Streitfall die entsprechenden Einträge – in einer Hotelplattform und sodann auch automatisiert erfasst von den Suchmaschinen Google und Bing – vom Verletzer nicht selbst veranlasst worden waren, sei jedoch damit zu rechnen gewesen, dass eine solche Übernahme durch Drittanbieter erfolgen würde. Im Rahmen der Unterlassungsverpflichtung bedürfe es indes der Recherchen und der entsprechenden Einwirkung selbst dann, wenn eine Kontaktaufnahme schwierig sei.

Die Unterlassungsverpflichtung beinhaltet damit also auch ein zumutbares aktives Handeln einschließlich der Entfernung aus den gängigen Suchmaschinen. Zumindest ein Nachweis über ernsthafte und nachdrückliche Bemühungen in dieser Richtung ist sonach unbedingt zu empfehlen, wenn für Internet-Sachverhalte Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben werden. Ansonsten wäre nach der vorgenannten Rechtsprechung des Landgerichts Trier eine Vertragsstrafe verwirkt.

  • Auch die Oberlandesgerichte Dresden (2018) und Stuttgart (2015) hatten – insoweit vergleichbar – bereits Nachforschungs-, Einwirkungs- und Löschungspflichten (u.a. für den Google-Cache) angenommen:
  • Nach Ansicht des OLG Dresden steht bei einer unlauteren Werbeaussage im Netz als Dauerhandlung die Nichtbeseitigung des Störungszustandes dessen Fortsetzung gleich. Dadurch, dass sie den Verletzungszustand durch erstmaliges Einstellen von Inhalten in das Internet erst initiiert habe, müsse die Verletzerin auch sicherstellen, dass dieser nicht weitergeführt werden könne. Hierzu gehöre, dass sie einerseits regelmäßig die gängigen Suchmaschinen überprüfen und andererseits ggfls. Maßnahmen unternehmen müsse, um festgestellte Verstöße zu entfernen.

Selbst wenn die Verletzerin die wettbewerbswidrigen Inhalte nicht selbst ins Internet eingestellt hätte, wäre sie laut OLG Dresden gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihr wirtschaftlich zu Gute komme, einzuwirken – dies jedenfalls dann, wenn sie mit einem Verstoß ernstlich rechnen müsse und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten Dritter habe.

Im Streitfall hätte daher ein Antrag bei Google auf Löschung der beanstandeten Inhalte im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte gestellt werden müssen. Diese Verpflichtung beschränkt sich freilich nicht auf Google, sondern gilt für alle gängigen Suchmaschinen. Telefonische „Anläufe“ genügen hierbei laut OLG nicht, geboten und zumutbar ist ein nachdrückliches Nachfassen bis hin zur Androhung der Einleitung rechtlicher Schritte.

  • Das OLG Stuttgart hatte schon in 2015 auf eine entsprechende Löschungspflicht für den Google-Cache erkannt (so auch Landgericht Gießen, Oberlandesgericht Celle):

Eine Haftung für Inhalte, die sich nur noch im Cache einer Suchmaschine befinden, sei nicht deswegen, weil dieser Cache fortlaufend in der Datenbank der Suchmaschine aktualisiert würde, ausgeschlossen. Dies reicht auch dem OLG Stuttgart nicht, um der Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor selbst geschaffenen Störungszustandes im erforderlichen und zumutbaren Umfange nachzukommen.

Denn hierfür seien geeignete organisatorische Maßnahmen innerhalb des eigenen Unternehmens und im Verhältnis zu Dritten zu ergreifen, die sich nicht auf künftige Veröffentlichungen beschränken, sondern auch die Entfernung eines rechtswidrigen aktuellen Zustandes beinhalten – dies wegen der Gefahr, dass sich dieser Zustand durch wechselseitige Verlinkungen, Teilen etc. im Internet weiter perpetuiert.

Wer sich eines Mediums bediene, das die grenzenlose Verbreitung von Werbebotschaften erlaube, eröffne damit auch die Gefahr der grenzenlosen Verbreitung rechtswidriger Inhalte. Wähle der Verletzer die Vorteile dieser Verbreitungsform, so habe er auch die damit einhergehenden Nachteile zu tragen und die Gefahren zu beherrschen, sofern sie initial aus seiner Sphäre entstammten.

Dies beinhaltet mit dem OLG unter anderem wiederholte Kontrollen nicht nur in Bezug auf die eigene Organisation sondern auch in Bezug auf Dritte, derer sich der Verletzer für die Veröffentlichung bedient. Hier schulde er größtmögliche Sorgfalt und habe alle Maßnahmen zu treffen, die nach menschlichem Ermessen garantieren, dass die untersagte Wettbewerbshandlung nicht durch eine im Verantwortungsbereich des Schuldners stehende Person wiederholt werde. Jedenfalls habe er die gängigen Suchmaschinen über einen „überschaubaren Zeitraum“ hinweg zu kontrollieren.

Ohne einen solchen strengen Maßstab wäre der effektive Rechtsschutz von Anspruchsinhabern im Internet nicht gewährleistet. Allerdings würde laut OLG nicht gehaftet für eigene Veröffentlichungen Dritter, also nicht für jedes (Wieder-) Auftauchen eines früheren Verstoßes im Internet. Gleiches gelte für Veröffentlichungen, die nur über ungewöhnliche Suchpfade gefunden werden könnten. Derlei Veröffentlichungen seien dem ursprünglich Verbreitenden nicht mehr zurechenbar und entfallen als Grundlage für die Verhängung eines Ordnungsgeldes, es sei denn, der Unterlassungsschuldner sei zuvor darauf hingewiesen worden und habe sich um die Unterbindung gekümmert.

ÜBRIGENS: Für die Löschung des Google-Cache liefert Google entsprechende Anleitungen, bei denen jedoch danach zu differenzieren ist, welches Szenario jeweils der entsprechenden Handlungspflicht zu Grunde liegt. Verwiesen sei hierzu insbesondere zum Einstieg auf die Seite https://support.google.com/webmasters/answer/6332384?hl=de

TIPP: Wenn nicht hinreichend rechtsicher gewährleistet werden kann, dass künftige Verstöße im Internet nicht mehr auftauchen, sollte erwogen werden, anstelle der Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung eine einstweilige Verfügung gegen sich zu nehmen und daraufhin eine Abschlusserklärung abzugeben – dies zumindest dann, wenn auf der abmahnenden Seite die typischerweise bekannten Akteure aus der Abmahnwirtschaft auftreten.

Autor: Dr. Jens Bücking

Autor: Dr. Jens Bücking

Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny (Adwokat) Partner­schafts­gesell­schaft mit beschränkter Berufshaftung


Veröffentlicht am 09.01.2020
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