WIPO-Schiedsgericht stellt bei “bau-portal.com” hinsichtlich Markenrechtsverletzung auf tatsächliche Nutzung ab

RA und FA IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart

Gegenstand des Schiedsverfahrens vor dem WIPO-Panel (AZ D2013-0264)  war die Markenkombination “Bau Portal – The Original” und die Nutzung der entsprechenden Domain “bau-portal.com” durch einen ausgeschiedenen Geschäftsführer, der die Domain an den Beschwerdegegner verkauft hatte. Auf der Domain war sodann ein “Baustellenhinweis” des inhalts “bau-portal.com – wir sind das Original und bauen für Sie um!” zu sehen, worin die Beschwerdeführerin eine Markenrechtsverletzung erblickte.

Dies zurecht, wie das Schiedsgericht unter Hinweis auf die fehlende Nutzungsberechtigung und augenscheinliche Bösgläubigkeit entschied. Es verfügte die Übertragung der Domain auf die Beschwerdeführerin. Der Bezeichnungsbestandteil “Bauportal” sein aus Nutzersicht prägend, die angebotenen bzw. angekündigten Dienstleistungen identisch oder zumindest ähnlich. Daher bestünden keine Zweifel, dass die Domain erworben wurde, um sich begrifflich an das bisherige Portal anzulehnen und den Eindruck hervorzurufen, dieses als ursprünglicher Anbieter fortzuführen.

Letztlich kam es auf die konkrete Nutzungsweise an, die – da ein bösgläubiger Erwerb bzw. eine bösgläubige Registrierung nicht nachgewiesen werden konnte – sich in dem obigen Ankündigungshinweis manifestierte, sich hierauf jedoch auch beschränkte. Durch diese Ankündigung erwies sich aus Sicht des Panels die Anlehnung in einem Waren-/Dienstleistungsbereich, der demjenigen der Markeninhaberin ähnlich ist. Anderenfalls hätte das Verfahren kaum Aussicht auf Erfolg gehabt, da dem Domaininhaber/Beschwerdegegner ein Recht bzw. ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen nicht ohne weiteres hätte abgesprochen werden können.

Autor: Dr. Jens Bücking

Autor: Dr. Jens Bücking

Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny (Adwokat) Partner­schafts­gesell­schaft mit beschränkter Berufshaftung


Veröffentlicht am 21.05.2013
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