Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kein Anerkenntnis
RAin Anne Schramm, LL.M. (VUW), Dresden Die Beklagte wurde von der Klägerin durch rechtsanwaltliches Schreiben wegen angeblich wettbewerbswidrigen Verhaltens abgemahnt. Die Beklagte gab sodann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Einen (durchaus üblichen) Hinweis, dass dazu keine rechtliche Verpflichtung bestehe, enthielt die Erklärung jedoch nicht. Die Klägerin begehrte nunmehr die Freistellung von ihren Verbindlichenkeiten gegenüber ihrem Rechtsanwalt von der Beklagten. Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Urt. v. 15.11.2012, Az.: 13 U 57/12) wies die Klage in zweiter Instanz ab. Diese Entscheidung wurde vom Bundesgerichtshof nun bestätigt (BGH, Urt. v. 24.09.2013, I ZR 219/12). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Freistellung von den Gebührenforderungen. Die Beklagte hat kein Anerkenntnis abgegeben. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass dofern der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten vom Abgemahnten nicht förmlich anerkannt werde oder dieser sonst ausdrücklich zu erkennen gebe, dass der Vorwurf des Abmahnenden zu Recht erfolgt ist, sondern lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, könne darin nicht das Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten gesehen werden. Die Unterlassungserklärung habe die Funktion, mit Wirkung für die Zukunft die Wiederholungsgefahr zu beseitigen und so den Streit zwischen den Parteien beizulegen. Dabei sei es für die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung unerheblich, ob der Abgemahnte der Ansicht ist, die Abmahnung sei berechtigt gewesen, oder ob er sich unterwirft, weil er zukünftig am angegriffenen Wettbewerbsverhalten kein Interesse mehr hat oder lediglich Kostenrisiken und Prozessaufwand vermeiden möchte. Dies gelte auch dann, wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ohne zugleich zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber gleichwohl rechtsverbindlich erfolgt. Da in der strafbewehrten Unterlassungserklärung selbst keine Anerkennung der Berechtigung der Abmahnung liege, habe ein solcher Zusatz eine allein klarstellende Funktion.
Autor: Anne Schramm
Rechtsanwältin
Fachanwältin für IT-Recht
Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht
Angestellte Rechtsanwältin bei esb Rechtsanwälte Strewe, Hänsel & Partner mbB
Veröffentlicht am 08.11.2013
unter #Geistiges Eigentum (insbes. Urheberrecht), #Wettbewerbsrecht
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