Abmahnungen nach DSGVO: Geht‘s jetzt los? Erstes obergerichtliches Urteil zur Abmahnfähigkeit …

Die Landgerichte Würzburg und Bochum waren uneins in diesem Punkt. Erstmals bejaht mit dem Hanseatischen OLG Hamburg nun ein Obergericht die Abmahnfähigkeit.

Das OLG widersprach der Ansicht der Beklagten, dass die DSGVO abschließende Regelungen zur Anspruchsdurchsetzung enthalte.

Gerade im Kontext des Art. 77 DSGVO, der für jede betroffene Person auch anderweitige, nicht in der DSGVO selbst geregelte gerichtliche Rechtsbehelfe offen lasse, sowie Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der nicht nur der betroffenen Person sondern jeder Person ein Recht auf Schadensersatz einräume, werde deutlich, dass die DSGVO wegen anderweitiger Rechtsbehelfe und Sanktionen offen gestaltet ist.

Jedoch ist mit dem OLG stets zu fragen, ob es sich bei den verletzten Datenschutznormen um Marktverhaltensregelungen gemäß § 3 a UWG handelt.

Wenn es sich ein Wettbewerber durch den Verzicht auf eine – eigentlich in einem Bestellformular nach DSGVO erforderliche – Einwilligungserklärung de facto leichter mache, an Bestellungen zu kommen, handele es sich jedoch allenfalls um einen Nebeneffekt. Die betroffene Person werde nicht in ihrer Eigenschaft als Verbraucher und Marktteilnehmer angesprochen, sondern in concreto in ihrer Position als Patient und Träger von Persönlichkeitsrechten. Es gehe für sie nicht um das Angebot oder die Nachfrage nach Waren oder Dienstleistungen.

Daraus folgt, dass stets im Einzelfall geprüft werden muss, ob die DSGVO-Vorschrift, gegen die verstoßen wird, als Marktverhaltensregel anzusehen ist.

Da wegen des „fliegenden Gerichtsstandes“ des UWG zumeist auch der Gerichtsstand Hamburg eröffnet sein wird, ist davon auszugehen, dass derlei Wettbewerbsstreitigkeiten von Klägerseite künftig in Hamburg anhängig gemacht werden. Daneben drohen Bußgelder seitens der Datenschutzbehörden und Abmahnungen von Verbraucherschutzorganisationen.

Autor: Dr. Jens Bücking

Autor: Dr. Jens Bücking

Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny (Adwokat) Partner­schafts­gesell­schaft mit beschränkter Berufshaftung


Veröffentlicht am 12.11.2018
unter #Allgemein, #Datenschutz