Abstand zwischen Marke und Domain: Kein Sonderrecht im Internet!
Die Frage gehört zu den umstrittensten des Mediums Internet: Sind an das kennzeichenrechtliche Abstandsgebot – d.h. wie weit sich ein Zeichen von einem anderen, mit besseren Rechten ausgestatteten Zeichen abgrenzen muss, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen – im Internet bei der Kollision Marke/Domain andere Maßstäbe zu stellen als außerhalb des Mediums Internet? Hintergrund ist der Umstand, dass dem durchschnittlichen Internetnutzer die Doppelfunktion von Domains – Name und Adresse – bekannt ist und er daher in der Regel einen erhöhten Grad an Aufmerksamkeit walten lässt, wenn ihm eine Domain mitgeteilt wird oder wenn er eine Domainadresse liest. Der Umstand, dass bereits ein Vertippen oder eine irrtümliche Abweichung in einem einzigen Buchstaben oder Satzzeichen den Nutzer erkennbar zu einer ganz anderen Website führen wird, kann nach Ansicht vieler Gerichte dazu führen, dass an den Beurteilungsmaßstab faktisch geringe Anforderungen zu stellen sein werden (zB OLGe Köln, Frankfurt, Hamm …). Auch ein Aufsatz von Bundesrichter Bornkamm in der CR 10/2005 deutet in diese Richtung. Der Bundesgerichtshof neigte diese Auffassung im „defacto“-Fall Prozessberichten zufolge gleichfalls zu, konnte die Frage indes letztlich offen lassen. Unbeschadet dessen hat das Oberlandesgericht Hamburg (5. Zivilsenat) die Entscheidung des Landgerichts in I. Instanz, in der ebenfalls auf diesen Aspekt abgestellt worden war, aufgehoben (combit ./. kompit.de – kanzlei.de berichtete). Zwischen beiden Zeichen bestehe sowohl klanglich als auch schriftbildlich hochgradige Zeichenähnlichkeit. Die Behauptung, wonach der durchschnittlich informierte Internetnutzer bei Eingabe von Domains ein hohes Maß an Sorgfalt aufwendete und daher auch schon bei der Wahrnehmung von Domains auf kleinste Unterschiede in der Schreibweise achte, sei nicht näher belegt, spiele aber auch keine Rolle, da dies in erster Linie für die schriftbildliche Wahrnehmung zu gelten habe. Dies sei aber nicht die einzige Wahrnehmungsmöglichkeit. Vielmehr würden Domains auch mündlich weitergegeben. Die ebenfalls in der Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierte Frage, ob bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr auch auf den konkreten Inhalt der Homepage abzustellen sei – so die wohl herrschende Meinung – teilte der Senat gleichfalls nicht. Die hierzu ergangenen BGH-Entscheidungen, insbesondere „vossius“ und „presserecht “ seien nicht vergleichbar. Mit der dies bejahenden obergerichtlichen Rechtsprechung (so u.a. ein anderer Senat des OLG Hamburg im Fall “schuhmarkt”; jüngst auch OLG Stuttgart zu § 12 BGB), setzt sich der Senat nicht auseinander. Anlass hierzu hätte jedoch bestanden, da die Frage grundlegende Bedeutung hat und von den Obergerichten uneinheitlich beurteilt wird. Nach BGH, XI ZR 71/02 gilt, dass die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Fällen der Divergenz zuzulassen ist. Grundsätzliche Bedeutung könne einer Sache zukommen, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren. Insoweit ist seit der ZPO-Reform ein grundsätzlich großzügigerer Maßstab anzulegen. Der Rechtstreit “combit ./. Kompit.de) hätte nach diesen Maßstäben durchaus grundlegende Bedeutung. Es sind bei der Frage der konkreten Verwechslungsgefahr nicht allein Tatsachenfragen angesprochen sondern auch juristische Wertungen. Der Senat ist insoweit der Auffassung, die Verwechslungsgefahr habe sich bereits konkretisiert bei Eingabe der Domain. Selbst wenn die Startseite durch ihren Inhalt dem Nutzer ermögliche, seine Fehlvorstellung zu erkennen, sei die Verwechslungsgefahr in jedem Fall bereits relevant geworden. Hiergegen lässt sich einwenden: Indem der Nutzer die missverstandene Domain eingibt, ist er bereits einer Fehlvorstellung unterlegen, die maßgeblich mit seiner individuellen Wahrnehmung zusammenhängt. Faktoren wie Aufmerksamkeit, Fachkunde und die Art und Weise, wie er zu seiner – fehlerhaften – Kenntnis von der Domainschreibweise gelangt ist, sind notwendige Vorbedingungen für die Eingabe des Domainbegriffs, mit dem sich nach Ansicht des Senates die Verwechselungsgefahr konkretisiert. Jedoch schreibt Bornkamm (aaO) zutreffend, dass der Grad der Aufmerksamkeit im Medium Internet ein höherer sein kann. Anders gewendet verhält es sich so, dass es also durchaus auf den Grad der Aufmerksamkeit beim Kenntniserhalt von dem Kennzeichen, welches vor Verwechslungen geschützt werden soll, ankommt. Dieser Grad der Aufmerksamkeit variiert und ist im Internet gesteigert, dies eben gerade darum, weil sich der Verkehr an die Doppelfunktion von Domains gewöhnt hat. Er wird eine Domain nicht einfach „aufschnappen“, ohne nach ihrer Schreibweise zu fragen, es sei denn bei bekannten Namen/Zeichen oder Gattungsbegriffen. Es bedarf daher nicht des Rückgriffs auf ein Sonderrecht. Der Rechtstreit hätte hiernach grundlegende Bedeutung. Dennoch hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen: Der Rechtsstreit beschränke sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall und habe keine grundsätzliche Bedeutung. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedürfe es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung. Die Rechtsprechung der Obergerichte wird daher auch künftig uneinheitlich bleiben.
Veröffentlicht am 30.12.2005
unter #Allgemein
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