Affiliate-Programme in Gefahr?

Werbepartnerschaften im Internet sind heutzutage gang und gäbe. Bekannt geworden ist diese attraktive Form des Marketing durch sein prominentestes Beispiel, die Firma Amazon. Doch auch in wesentlich kleinerem Format haben sich inzwischen unzählige Anbieter dieser Marketingform bedient. Dienstleister wie Affilinet leisten insoweit die technisch-organisatorische Unterstützung zu einem einfachen Provisionierungsverfahren. Bisher galt es als selbstverständlich, dass ein E-Commerce-Anbieter (vor allem Webshop), der Werbepartnerschaften offerierte, nicht die idR in die Tausende (nicht selten in die Millionen) gehenden Partnerseiten auf etwaige Rechtsverstöße untersuchen musste. Denn zu einer Unterbindung etwaiger Verstöße bestünde schon technisch keine Möglichkeit, von dem organisatorischen Aufwand einer solchen Prüfung einmal ganz abgesehen. Eine Überprüfungspflicht, so der einhellige Tenor, würde dem „Aus“ dieser Marketingform gleichkommen. Das Landgericht Köln scheint dies jedoch anders zu sehen. Am 15.09.2005 äußerte sich die 31. Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung über eine Unterlassungsklage dahin, dass derjenige, der seine Partner durch Verprovisionierung nach Umsatz dazu ermuntere, möglichst viel Traffic zu generieren, für diese Partner wie für Beauftragte (vgl. § 8 II UWG) einzustehen habe und gegebenenfalls für deren Rechtsverstöße haften müsse. Dies gelte auch dann, wenn die Werbemittel vom Anbieter im Wesentlichen vorgegeben worden sind und sogar dann, wenn der Partner – wie im vorliegenden Fall – eigenmächtig gehandelt habe, hier nämlich sich unter einer Domain beim Partnerprogramm angemeldet hatte, die er dann jedoch zu seiner Verlinkung überhaupt nicht einsetzte. Geeignete Abhilfe, so dass Landgericht, könne allenfalls dadurch versucht werden, dass den Partnern eine fortlaufend zu aktualisierende Liste mit den Firmen, Marken und sonstigen Kennzeichnungen von Unternehmen übermittelt werde, mit Begriffen also, die der Partner in keinem Fall zur Steigerung der Attraktivität seines Angebotes in Suchmaschinen verwenden dürfe. Hintergrund war der Markenverstoß eines Werbepartners, der in den Meta-Tags seiner Webseitenbeschreibung unter anderem den Namen eines Konkurrenten des Webshop-Betreibers aufgeführt hatte. Dies geschah jedoch unter Verstoß gegen die AGB des Webshop-Betreibers, der die Verwendung fremder Namens-, Marken und Urheberrechte explizit untersagt hatte. Die Anmeldung zum Partnerprogramm war, wie zuvor erwähnt, “unter falscher Flagge” erfolgt, denn der Werbepartner hatte sich unter einer anderen als der später vom Kläger monierten Domain beim Partnerprogramm registriert. Folge war, dass der Webshop-Betreiber – im Prozess unstreitig – weder die Domain kannte noch von dem Verstoß wusste. Erst nach Kenntnisnahme durch Abmahnung hatte er seinem Partner eine solche Verwendung für die Zukunft ausdrücklich untersagt. Das jedoch genügt nicht, um eine Mithaftung auszuschließen, so das Landgericht. Wer sich dieser Marketingform bediene, müsse auch mit Vertragsverletzungen seiner Partner rechnen, zumal diese ja durch die Verprovisionierung einen Anreiz erhielten, der die Gefahr von entsprechenden Verletzungen, nämlich mit allen lauteren oder unlauteren Mitteln Traffic zu generieren, erhöhe. Das Landgericht sah insbesondere keine Parallele zur fehlenden Zumutbarkeit von Überprüfungen von fremden Seiteninhalten in Entsprechung zur Rechtslage nach Teledienstegesetz. Auf die allgemeine Frage der Störerhaftung, die mit der Rechtsprechung des BGH ebenfalls die technische Möglichkeit der Unterbindung von Verstößen sowie eine Verpflichtung zur Vornahme zumutbarer Überprüfungen erfordert, wurde von der Kammer nicht problematisiert. Die Entscheidung, die für sämtliche Beteiligten an Affiliate-Partnerprogrammen – Webshop-Anbieter, Anbieter des Partnerprogramms, Werbepartner – weitreichende Folgen haben könnte, wird verkündet am 06.10.2005. Kanzlei.de wird weiter berichten.

Veröffentlicht am 16.09.2005
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