Aus aktuellem Anlass: Kosten bei Abmahnung

Wer Domain-Grabbing betrieben hat, um dem Abmahner „seine“ Domain gleichsam vor der Nase wegzuschnappen, muss die der Abmahnung beigelegte Unterlassungserklärung unterschreiben. Allerdings wird der Gegenstandswert bei Kennzeichen, die nicht ausgesprochen berühmt sind, für das einstweilige Verfügungsverfahren, das durch die Abmahnung ja gerade verhindert werden soll, selten über TDM 150 liegen. Hier lässt sich der Schaden möglicherweise noch etwas begrenzen. Im übrigen gilt: Präventiv eignet sich in diesen Fällen die sog. „Schutzschrift“, die bei Gericht hinterlegt wird, um im Falle des gegnerischen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dem Gericht schon eine hinreichende Beurteilungsgrundlage an die Hand gegeben zu haben, so dass das Gericht den erwarteten Antrag ggf. zurückweisen kann oder doch zumindest nicht ohne vorherige mündliche Anhörung entscheidet. Wer eine endgültige Klärung seiner Rechte herbeiführen will, kann auch eine sog. „negative Feststellungsklage“ erheben, muss aber die Gerichtskosten hierfür verauslagen. Den Gegenstandswert kann er aber selbst angeben. Er wird bei Feststellungs-Klagen zumeist bei 1/3 bis 1/2 vom Wert der angedrohten Unterlassungs-Klage liegen. Insgesamt ist zu prüfen: Welche Rechte hat der Abmahner? Ist er Inhaber einer eingetragenen Marke, so muss die Domain mit dieser im reinen Wortbestandteil (Domains lassen bekanntlich keine grafischen Logos etc. zu) schon recht ähnlich sein. Gleiches gilt für die unter der Bezeichnung beworbenen Waren/Dienstleistungen. Bei Unternehmensnamen gilt im Prinzip dasselbe, wenngleich schon Branchenüberschneidungen ausreichen, um Verwechslungsgefahr zu begründen. Eine solche Gefahr besteht aber nur, wenn das vermeintlich verletzte („angreifende“) Kennzeichen durch die Domain auch tatsächlich verletzt wird. Dies setzt seine Schutzfähigkeit – und damit originäre Unterscheidungskraft – voraus. An einer solchen fehlt es bei alleinstehenden oder zusammengesetzten Gattungsbegriffen in aller Regel. Die englische Sprache ändert daran – jedenfalls im IT-Bereich – zumeist nichts. Allenfalls dann, wenn das angreifende Kennzeichen in den beworbenen Kreisen – etwa dem Internet-Publikum – bereits einen hohen Bekanntheitsgrad besitzt, wird das Erfordernis der Unterscheidungskraft überwunden. Ob dies der Fall ist, lässt sich freilich nur über ein demoskopisches Gutachten klären. Prozesskostenpools bei Massenabmahnungen Kennzeichen- und wettbewerbsrechtliche Prozesse beinhalten aufgrund der hohen Streitwerte ein erhebliches Kostenrisiko. Bei Reihenabmahnungen, denen stets dieselbe Rechtsfrage zugrunde liegt (Beispiel: Schutzfähigkeit des Präfixes „D-“ bei den Abmahnungen der Firma TopWare – „D-Jure“, „D-Hotel“, „D-Info“ etc.), schließen sich Betroffene, zumeist Privatleute und kleinere Unternehmen, daher gelegentlich zu Interessenpools zusammen, um das Kostenrisiko durch die Anzahl der potentiell am Prozessausgang interessierten, anteilig mit-finanzierenden Abmahnopfern abzumildern. Dies ermöglicht es, Pilotprozesse durch die Instanzen zu führen und Präzedenzfälle zu schaffen. Auf diese Weise wird einem ggf. vorliegenden, einschüchternden “Reverse-Domain-Grabbing” finanzstarker Unternehmen mitunter wirkungsvoll begegnet. Anderenfalls sollte vor Unterzeichnung der Abmahnung bzw. der ihr beigefügten Unterlassungserklärung dringend anwaltlicher Rat eingeholt werden. Eine informatorische Sachverhaltsdarstellung mit Beratung hilft dabei unter Umständen erhebliche Kosten sparen. Die Gebühr für die – auch telefonisch mögliche – „Erstberatung“ ist dabei überschaubar. § 20 der Bundes-Rechtsanwaltsgebührenordnung bestimmt: „Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zehn Zehnteln der vollen Gebühr (Diese ist aus dem Gegenstandswert/“Streitwert“ zu ermitteln, Anmerkung des Verfassers). Ist die Tätigkeit nach Satz 1 Gegenstand einer ersten Beratung, so kann der Rechtsanwalt keine höhere Gebühr als 350 Deutsche Mark fordern (zzgl. MwSt., Anm.) …“ Bei einfachem Sachverhalt und eindeutiger Rechtslage wird die Kostenrechnung zumeist darunter liegen. Weitere Infos http://www.webfree.de/cgi-bin/Ultimate.cgi

Veröffentlicht am 13.03.2001
unter #Wettbewerbsrecht