Banken weigern sich häufig, die von den Darlehensnehmern geltend gemachte Rückforderung von Bearbeitungsentgelten zu überweisen.

Trotz der höchstrichterlichen Urteile vom 13.05.2014 (Az. XI ZR 405/12 sowie XI ZR 170/13) kommen bei weitem nicht alle Banken und Sparkassen dem Rückzahlungsbegehren der Darlehensnehmer nach.

Häufig versuchen die Kreditinstitute Einwendungen gegen das Rückzahlungsbegehren zu erheben bzw. die Rückzahlung über Gebühr zu verzögern. Hierbei bedienen sich die Kreditinstitute zumeist folgender Argumente:

  • die BGH-Urteile müssten im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt zunächst einmal umfassend geprüft werden; dies erfordere Zeit; man werde sich zu gegebener Zeit wieder melden,
  • es haben überaus viele Darlehensnehmer Rückforderungen angemeldet, die erst nach und nach abgearbeitet werden können; dies erfordere mehrere Monate Zeit,
  • der BGH habe die Erhebung von Bearbeitungsgebühren keineswegs verboten, sondern lediglich eine Berechtigung allein durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abgesprochen. Vorliegend sei die Höhe der Bearbeitungsgebühr jedoch individuell vereinbart worden, so dass es einen Rückgriff auf das “Kleingedruckte” nicht bedarf,
  • der Abschluss des Darlehensvertrages bzw. die (vorzeitige) Rückführung des Darlehens ist länger als 3 Jahre her. Damit sei die Rückforderung verjährt.

Wenngleich nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Einwendung im Einzelfall doch einmal rechtlich relevant ist, dürfte im Regelfall das Vorbringen der Kreditinstitute nur den Zweck verfolgen, den Darlehensnehmer von der weiteren Geltendmachung seines Rückzahlbegehrens abzuhalten. Dabei spekulieren die Kreditinstitute offensichtlich darauf, dass zumeist nur ein überschaubarer Betrag zurückgefordert wird. Für einen rechtsunkundigen Darlehensnehmer steht dann schnell der Aufwand außer Verhältnis zur Bearbeitungsgebühr.

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In der Regel lässt sich schnell und zuverlässig feststellen, ob eine Einwendung eines Kreditinstitutes ausnahmsweise rechtlich relevant ist. Der Aufwand im Rahmen der Zuarbeit für den Rechtsanwalt hält sich für den Darlehensnehmers in engen Grenzen. Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtslage erkennen die Kreditinstitute den geltend gemachten Rückforderungsanspruch in der Regel dann zügig an.

Tino Ebermann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Autor: Martin Buck

Autor: Martin Buck

Rechtsanwalt

Inhaber esb Timișoara


Veröffentlicht am 27.08.2014
unter #Bankrecht