BGH bestätigt Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen gewerblicher Anbieter (eBay)
Der Bundesgerichtshof hat damit wie erwartet die vom Berufsgericht zugelassene Revision eines Klägers zurückgewiesen, der auf der Internetseite der Firma eBay gewerblich Gold- und Silberschmuckstücken „versteigerte“, und dem vom Beklagten jedoch die Abnahme und Bezahlung eines zuvor ersteigerten Armbands verweigert wurde. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Händlers war in den Vorinstanzen erfolglos. Nach Auffassung des BGH steht dem Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aufgrund eines Fernabsatzvertrages bezieht, grundsätzlich gemäß § 312 d Abs. 1 BGB ein befristetes Widerrufsrecht zu. Dabei wurde zu Gunsten der Verbraucher die seit langem umstrittene Frage geklärt, ob dieses Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist; so besteht nach dieser Bestimmung das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die “in der Form von Versteigerungen (§ 156)” geschlossen werden. Der BGH begründete seine Auffassung hinsichtlich der Internet-Auktion von eBay damit, dass dort aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses gerade nicht die Form einer Versteigerung im Sinne des § 156 BGB geregelt sei. Es fehle bei Internet-Auktionen von eBay an einem Zuschlag, bei welchem charakteristischer Weise im Rahmen von Versteigerungen der Vertrag zustande kommen würde. Vielmehr sei es im vorliegenden Fall durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Klägers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Beklagten zum Vertragsschluss gekommen, der dann aber nicht von dem Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfasst werden würde. Der BGH sprach sich damit in enger Auslegung des § 156 BGB für die Schutzbedürftigkeit von Verbrauchern aus, die bei Internet-Auktionen wie auf den Webseiten der Firma eBay den gleichen Risiken ausgesetzt seien wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes.
Veröffentlicht am 03.11.2004
unter #Onlinerecht
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