BGH: Deutsches Strafrecht für ausländische Internet-Contents

Deutsche Gerichte können Rechtsextremisten auch dann verfolgen, wenn sie ihre Propaganda, etwa die sog. “Auschwitz-Lüge”, aus dem Ausland via Internet verbreiten. Der BGH hat die umstrittene Frage, ob eine durch einen ausländischen Staatsbürger irgendwo auf der Welt begangene Tat nach deutschem Recht geahndet werden darf, wenn die einzige Inlandsberührung das Internet ist, positiv beschieden. Die online abrufbaren Schriften seien gerade in Deutschland “geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören”. Der “Erfolg” der Handlung sei damit (auch) im Inland eingetreten, so dass die Tat als in Deutschland begangen gelte.

Veröffentlicht am 18.12.2000
unter #Onlinerecht