BGH: Filehoster haften bei Kenntnis von Urheberverstößen

RA und Fachanwalt IT-Recht Dr. Jens Bücking

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2012 (I ZR 18/11) dürfte entgegen der bisher vorherrschenden Rechtssprechung nun dem Grunde nach eine Haftung für Download-Plattformen eröffnet sein, wenn Urheberrechte verletzt werden.

Voraussetzung ist allerdings, das die plattformbetreibenden Unternehmen zuvor auf gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen wurden und unbeschadet dessen zumutbare Schritte zu Vermeidung neuer Verstöße unterlassen haben.

In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage des Urheberrechtsinhabers “Atari”, dessen Spiel “Alone in the Dark” über die Plattform “Rapidshare” zum Download angeboten worden war, abgewiesen. Dieses Urteil hob der BGH nun auf und verwies den Fall wieder zurück an die Vorinstanz.

Diese sogenannten Filehoster kommen zwar nicht selbst, so der BGH, als Täter einer Urheberrechtsverletzung in Betracht. Wenn der Plattformanbieter jedoch Hinweise auf Rechtsverletzungen erhalte, müsse er – beispielsweise mit technischen Filtersystemen – überprüfen, ob künftig entsprechende Dateien neu hochgeladen werden sowie auch den bereits vorhandenen Datenbestand daraufhin untersuchen, ob von anderen Nutzern das Spiel in die Plattform eingestellt worden ist. Gebe es ferner Hinweise, dass bestimmte Dateien unter anderem Namen zum Download angeboten werden – etwa in Linksammlungen -, so müsse der Anbieter auch dieser Möglichkeit nachgehen. Es handele sich hier um zumutbare Überprüfungspflichten nach Erhalt hinreichender Kenntnis von Rechtsverletzungen, die bei Versäumnis den Betreiberunter dem Aspekt der Störerhaftung haftbar machen können.

Grundsätzlich jedoch sei Filehosting ein anerkanntes Geschäftsmodell, für das es viele legale Nutzungsmöglichkeiten gebe. Dies impliziere, dass die Maßnahmen für das Filehosting betreibende Unternehmen stets vor dem Hintergrund von Zumutbarkeitserwägungen zu prüfen seien.

Nach Rückverweisung zum Oberlandesgericht Düsseldorf kann Rapidshare demnach nun Argumente vorbringen, falls es einzelne vom Bundesgerichtshof obiter dictum als zumutbar gesehene Überprüfungspflichten in ihrer konkreten Umsetzung für unzumutbar hält.

Autor: Dr. Jens Bücking

Autor: Dr. Jens Bücking

Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny (Adwokat) Partner­schafts­gesell­schaft mit beschränkter Berufshaftung


Veröffentlicht am 13.07.2012
unter #Geistiges Eigentum (insbes. Urheberrecht), #Onlinerecht