BGH: internetbasierte Videorecorder sind in der Regel unzulässig
Im entschiedenen Fall bot die Beklagte seit März 2005 auf ihrer Internetseite einen entgeltlichen “internetbasierten Persönlichen Videorecorder” zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an. Die Kunden konnten demnach Satelliten-Programme mehrerer Fernsehsender, darunter das Programm der Klägerin, auswählen und auf einem “Persönlichen Videorecorder” – d. h. auf einem jeweils auf dem Server der Beklagten zugewiesenen Speicherplatz – speichern. Der Kunde konnte sodann die auf seinem “Persönlichen Videorecorder” aufgezeichneten Sendungen über das Internet ortsunabhängig, jederzeit und beliebig oft ansehen. Die Vorinstanzen hatten der Unterlassungs- Schadensfeststellungs- und Auskunftsklage weitgehend stattgegeben und auf eine Verletzung des dem Sendeunternehmen zustehenden Rechtes nach § 87 Abs. 1 UrhG erkannt. Der BGH führte nun in der vorzitierten Entscheidung aus, dass die urheberrechtliche Zulässigkeit dieses „Persönlichen Videorecorders” noch nicht abschließend beurteilt werden könne, da in der Tatsacheninstanz Feststellungen zur relevanten Frage, ob die Beklagte oder – für den Fall, dass das Aufnahmeverfahren vollständig automatisiert ist – deren Kunden die Sendungen der Klägerin auf den “Persönlichen Videorecordern” aufzeichnen, nicht getroffen hatte. Hierzu verwies der BGH dann zwar unter Aufhebung des Berufungsurteils an die Berufungsinstanz zurück, prüfte aber gleich für beide Varianten die Rechtslage und setzte damit zu beachtende Entscheidungsmaßstäbe für das endgültige Urteil beim Oberlandesgericht. Hiernach gilt: So die Beklagte die Sendungen im Auftrag ihrer Kunden auf den “Persönlichen Videorecordern” abspeichert, wird nach Auffassung des BGH gegen das Recht der Klägerin verstoßen, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Die Urheberrechtsschranken zum Privatgebrauch (§ 53 UrhG) sollen in diesem Fall nicht greifen, da die Anbieter ihre Leistung nicht unentgeltlich erbringen. So der Aufzeichnungsprozess dagegen vollständig automatisiert ist, wäre der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen; in diesem Fall liege zwar „im Regelfall“ eine vom Gesetz als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor. Die mit Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen der Klägerin würden dann aber an die “Persönlichen Videorecorder” mehrerer Kunden weitergeleitet, so dass in das Recht der Klägerin eingriffen würde, ihre Sendungen weiterzuleiten bzw. der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Berufungsgericht wird nun vor diesem Hintergrund den Sachverhalt festzustellen und zu entscheiden haben. Mit dieser Entscheidung dürfte ein zwischenzeitlicher Schlussstrich um die lang umstrittene Frage der Zulässigkeit von PVR-Diensten und damit der Reichweite der Urheberrechtsschranken gezogen worden sein. In der Folge dürften die Einzelanbieter freilich erhebliche Probleme haben, ihre Dienste technisch so auszugestalten, dass sie unter keiner der vom BGH beschriebenen Alternativen zu subsumieren wären – wobei interessant ist, dass der BGH bei der „vollautomatisierten“ Version offenbar insbesondere auf die „Weiterleitung“ an eine Vielzahl von Kunden nach Empfang des Sendesignals abstellt und nicht etwa auf den Vervielfältigungsvorgang selbst. Die Veröffentlichung der Urteilsbegründung darf insoweit mit Spannung erwartet werden. Die Zukunft des „Private Video Recording“ wird fraglos weiterhin im Internet liegen; wirtschaftlich dürfte dieses Urteil aber nun endgültig zum Schluss führen, dass Einzelanbieter dieser Dienste gegenüber den vergleichbaren Anwendungen der Verwertungsrechteinhaber bzw. der Sendeunternehmen selbst ohne entsprechende „Lizenzen“ das Nachsehen haben werden – was an die nicht unähnliche Situation der „unabhängigen“ Internetradios vor einigen Jahren erinnert.
Veröffentlicht am 22.04.2009
unter #Onlinerecht
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