BGH: Keine Überprüfungspflicht des Informationsportalbetreibers auf RSS-Feed-Beiträge

RA und FA IT-Recht Dr. Jens Bücking

 

Mit Urteil vom 27.03.2012, Az. VI ZR 144/11, hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien, sog. RSS-Feeds, ins Internet stelle, grundsätzlich nicht verpflichtet sei, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er sei erst dann verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlange.

Weise ein Betroffener den Betreiber eines solchen Informationsportals auf eine Rechtsverletzung durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten (RSS-Feed-) Nachricht hin, könne der Betreiber des Portals allerdings als sog. Störer verpflichtet sein, künftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Autor: Dr. Jens Bücking

Autor: Dr. Jens Bücking

Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny (Adwokat) Partner­schafts­gesell­schaft mit beschränkter Berufshaftung


Veröffentlicht am 30.08.2012
unter #Onlinerecht