BGH kippt Bearbeitungsentgelt bei Verbraucherkrediten

Am 13.05.2014 hatte der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH über zwei von der Postbank AG (Bonn) sowie der Nationalbank AG (Essen) eingelegte Revisionen über die Frage der Zulässigkeit der Erhebung von Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen durch sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen zu entscheiden.

Wie bereits die meisten Instanzgerichte hielt auch der BGH die Erhebung der Bearbeitungsgebühren für unzulässig.

Zunächst stellte der BGH fest, dass die Bestimmungen in den Kreditverträgen zum Bearbeitungsentgelt der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Die Kreditinstitute hatten bislang immer die Auffassung vertreten, dass es sich hierbei um sog. „kontrollfreie Preishauptabreden“ handeln würde.

Der BGH urteilte weiter, dass bei der danach eröffneten Inhaltskontrolle die streitigen Klauseln keinen Bestand haben können. Sie sind vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Darlehensnehmer unangemessen benachteiligen. Nach dem gesetzlichen Leitbild haben Banken anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und –auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken. Darüber hinaus kann kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangt werden.

Banken und Sparkassen haben dem Darlehensnehmer in der Vergangenheit Bearbeitungsgebühren für die Prüfung der Bonität des Kunden, der Vorbereitung und Erstellung des Darlehensvertrages sowie der Überwachung der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung in Rechnung gestellt. Dies sind jedoch alles Tätigkeiten, die das jeweilige Kreditinstitut im eigenen Interesse wahr nimmt. Eine Abwälzung der mit diesen Tätigkeiten verbundenen Kosten auf den Darlehensnehmer ist – zumindest durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht möglich.

Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12

LG Dortmund, Urteil vom 03.02.2012, Az. 25 O 519/11
OLG Hamm, Urteil vom 17.09.2012, Az. 31 U 60/12

Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 170/13

AG Bonn, Urteil vom 30.10.2012, Az. 108 C 271/12
LG Bonn, Urteil vom 16.04.2013, Az. 8 S 293/12

Fazit:
Darlehensnehmer können von Kreditinstituten in Rechnung gestellte Bearbeitungsgebühren grundsätzlich zurückfordern. Entsprechende Musterbriefe finden sich beispielsweise auf der Homepage der Berliner Verbraucherzentrale. Dort können betroffene Darlehensnehmer einen Musterbrief – indem bereits die aktuellen BGH-Entscheidungen eingearbeitet sind – kostenfrei herunterladen.
Sofern sich das jeweilige Kreditinstitut trotz der höchstrichterlichen Entscheidung nicht mit der Rückerstattung des Bearbeitungsentgeltes einverstanden erklären sollte, nehmen wir gern Ihre rechtliche Interessen wahr. Anfallende Rechtsanwaltskosten hat dann das Kreditinstitut aus Verzugsgesichtspunkten mit zu tragen.

Tino Ebermann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Autor: Martin Buck

Autor: Martin Buck

Rechtsanwalt

Inhaber esb Timișoara


Veröffentlicht am 27.08.2014
unter #Bankrecht