Bundesverfassungsgericht/Domainrecht: Name schlägt Pseudonym
Der vom BGH abgeleitete Vorrang des bürgerlichen Namens gegen Pseudonyme, also Wahlnamen wie Künstler- oder Kosenamen und dgl., sei angesichts der Bedeutung des bürgerlichen Namens für die Bezeichnung der Person als Entscheidungsregel „verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn das Pseudonym noch keine allgemeine Verkehrsgeltung erlangt hat, wovon der Bundesgerichtshof ausgegangen ist, und es dem Betroffenen nicht verwehrt wird, es zusammen mit einem weiteren Zusatz als Internetadresse zu nutzen“. Im Regelfall wird dies für die domainrechtliche Praxis bedeuten, dass der Inhaber eines bürgerlichen Namens die Unterlassung der Verwendung der mit seinem Namen identischen Domain gegen den Verwender eines verwechslungsfähigen – d.h. zumeist identischen – Pseudonyms beanspruchen kann. Etwas anderes gilt nur, wenn das Pseudonym eine sogenannte „Verkehrsgeltung“ erlangt hat. Nur in diesem seltenen Fall – zumeist wird es sich um bekannte Kose- oder Künstlernamen wie „Heino“ oder „Schumi“ handeln – stehen sich die Namensrechte als gleichwertig gegenüber, mit der Folge, dass es auf die Reihenfolge der Registrierung nach dem Prioritätsprinzip ankommt. Fortan steht daher jeder, der ein „einfaches“, also nicht mit Verkehrsgeltung ausgestattetes Pseudonym ohne unterscheidungskräftige Zusätze (in Alleinstellung) als Domainname verwendet, vor dem Risiko einer Inanspruchnahme durch den genuinen Namensträger.
Veröffentlicht am 15.09.2006
unter #Allgemein
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