Corona-Entschädigung?

Mögliche Ansprüche aus präventiver Betriebsschließung

Unternehmen, die – ohne selbst Risikoträger („Störer“ bzw. „Zweckveranlasser“ im Sinne einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit) zu sein – ihren Betrieb einstellen mussten, stellen sich zurecht die Frage nach den Möglichkeiten einer Entschädigung.

Rechtsgrundlage für Corona-Betriebsbeschränkungen und Betriebsschließungen ist § 32 Infektionsschutzgesetz, auf dessen Grundlage unter anderem auch Freizügigkeits- und Tätigkeitsverbote erlassen wurden.

Das Infektionsschutzgesetz selbst nennt eine Reihe von Entschädigungstatbeständen, aus denen sich Ansprüche für erlittene Umsatzeinbußen herleiten können:

  • § 56 entschädigt für die Auswirkung von Verbotsmaßnahmen. Die Vorschrift kommt insbesondere bei Quarantänemaßnahmen und Tätigkeitsverboten in Betracht, wenn dadurch Verdienstausfälle eingetreten sind.

Entschädigt wird der Verdienstausfall bis einschließlich der 6. Woche. Beginnend mit der 7. Woche wird grundsätzlich nach Maßgabe der Höhe des Krankengeldes entschädigt. Bei Arbeitnehmern trifft den Arbeitgeber eine Vorleistungspflicht für die Entschädigungssumme für längstens 6 Wochen, die auf Antrag erstattet wird.

Auch Verdienstausfälle von Sorgeberechtigten sind seit dem 28.03.2020 zu entschädigen, wenn diese wegen der Schließung von KiTas und Schulen ihre unter 12-jährigen Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden.

  • Hinzu kommen ggfls. Entschädigungsansprüche bei behördlichen Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten nach § 65 Infektionsschutzgesetz. Zwar wird teilweise bislang noch in Zweifel gezogen, dass auch Vermögensschäden von Personen ausgeglichen werden müssen, die selbst keine Veranlassung zu den behördlichen Maßnahmen gegeben hatten (sog. „Nichtstörer“). Weiter besteht auch derzeit noch Streit darüber, ob lediglich prophylaktische Maßnahmen entschädigt werden, oder ob – aktuell für die Entschädigung von Covid-19-Ausfällen von Relevanz – auch verhütende Maßnahmen zur Bekämpfung der Weiterverbreitung des Virus‘ unter die Entschädigungsnorm fallen. Die Sinnhaftigkeit einer solchen Unterscheidung löst sich freilich gerade im aktuellen Fall der Corona-Pandemie auf, wenn in der Dynamik der Geschehnisse die zunächst prophylaktisch begründeten Maßnahmen schon mit Inkrafttreten zugleich ihre „Reservefunktion“ der Bekämpfung des Infektionsgeschehens entfalten (und ja auch entfalten sollen).

Es spricht daher viel dafür, § 65 als Generalklausel für alle Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten anzusehen. Die Tätigkeitsverbote werden verhängt aus der Vorsorge vor und zur Abwendung von Infektionsgefahren. Auf eine Verantwortlichkeit im Sinne eines Infektionsgeschehens oder eines entsprechenden Gefahrenherdes kommt es bei derlei Maßnahmen nicht an. Einziger Anknüpfungspunkt ist das berufliche Handeln an sich und dessen Untersagung als Vorsorgemaßnahme gegen eine weitere Verbreitung bzw. für eine Eindämmung der Ausbreitungsgeschwindigkeit der Corona-Pandemie. Die Maßnahme kann sich daher auch gegen Nichtstörer aus rein präventiven Zwecken richten. In diesem Falle wären Vermögensschäden auszugleichen.

  • Für Nichtstörer kann ferner in entsprechender Anwendung von § 56 eine Entschädigung für Betriebsschließungen in Betracht kommen. Soweit sie als beliebige Außenstehende keinerlei Anlass zu einer – den Zweck einer behördlichen Maßnahme rechtfertigenden – Verschärfung des Pandemiegeschehens gesetzt haben, wäre es unbillig, sie von Entschädigungsansprüchen auszuschließen (Anders Landgericht Heilbronn, Urteil vom 29.04.2020, I 4 O 82/20).
  • Darüber hinaus kommen weitere Anspruchsgrundlagen in Betracht:

Soweit nicht gezielt Verbote gegen einzelne Unternehmen ausgesprochen werden, sondern die Verbote vielmehr der in Kauf zu nehmende Nebeneffekt von Maßnahmen zur Unterbindung des Infektionsgeschehens waren und sich auf die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit schwer und unerträglich auswirken, kann ferner ein Anspruch nach den Grundsätzen des sog. „enteignenden Eingriffs“ bestehen. Es geht also um Maßnahmen, die zwar rechtmäßig sind, deren nachteilige vermögensrechtliche Nebenfolgen sich jedoch bei den Betroffenen unzumutbar auswirken, so wie dies der Fall sein kann, wenn Unternehmen über viele Wochen keine Umsätze erzielen können und gezwungen sind, ihre Rücklagen vollständig zu verbrauchen. Treffen diese Folgen Unternehmen, die nicht selbst einen aktiven oder sonst kausalen Teil am Infektionsgeschehen haben, etwa indem Erkrankungen im Betrieb aufgetreten sind, so erbringen diese der Gesellschaft ein Sonderopfer ähnlich einem „Kollateralschaden“, das grundsätzlich zu entschädigen ist.

Dem wird entgegen gehalten, dass die Anspruchsnormen des Infektionsschutzgesetzes abschließend sind und daher nicht auf Ansprüche aus enteignendem Eingriff zurückgegriffen werden kann. Da jedoch ein Pandemiegeschehen weder im Infektionsschutzgesetz noch im Bundesseuchengesetz auch nur angedeutet wird, kann mit guten Gründen argumentiert werden, dass insoweit eine gesetzliche Regelungslücke besteht, die „planwidrig“ ist, weshalb ein Rückgriff auf die nach allgemeinem Gewohnheitsrecht anerkannten Grundsätze zum enteignenden Eingriff gewährleistet sein muss.

Nach all dem erscheinen Ansprüche auf eine Verdienstausfallentschädigung aus § 56 Infektionsschutzgesetz grundsätzlich möglich, solange kein aktiver oder sonst kausaler Beitrag des Anspruchstellers am Infektionsgeschehen besteht, der Anspruchsteller also als „Nichtstörer“ zu gelten hat. Entsprechendes gilt für den Ausgleich von Vermögensschäden nach § 65 Infektionsschutzgesetz. In Betracht kommt (ergänzend oder als Auffangnorm) der gewohnheitsrechtliche Entschädigungsanspruch – dies jedenfalls dann, wenn man die Einschlägigkeit der gesetzlich normierten Ausprägungen dieses Anspruchs (bspw. im Verwaltungsverfahrensrecht für die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten sowie bei den Schadensausgleichsregelungen der Polizeigesetze der Länder) verneint. All diesen Vorschriften ist gemein, dass für eine Notstandslage ein individuelles Sonderopfer seitens einer nicht störenden dritten Person erbracht werden muss und diese Person hierfür zu entschädigen ist.

Autor: Dr. Jens Bücking

Autor: Dr. Jens Bücking

Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny (Adwokat) Partner­schafts­gesell­schaft mit beschränkter Berufshaftung


Veröffentlicht am 23.06.2020
unter #Allgemein, #Existenzgründung, #Haftungsrecht, #Versicherungsrecht