Cumulus-Fonds

Bereits in den 90er Jahren haben etliche Anleger Beteiligungen an Cumulus-Fonds abgeschlossen. Investiert wurde weitgehend in Einkaufszentren und Gewerbeobjekten in den neuen Bundesländern. Es handelt sich um folgende Fonds:

–          Cumulus-Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 1 GdbR,

–          Cumulus-Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 2 GdbR,

–          Cumulus-Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 3 GdbR,

–          Cumulus-Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 4 GdbR,

–          Cumulus-Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 5 GdbR,

–          Cumulus-Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 12 (AG & Co. KG)

–          Cumulus-Immobilienfonds Einkaufs- und Gewerbezentrum Ohrdruf GdbR,

–          Cumulus-Immobilienfonds Einkaufs- und Gewerbezentrum Angermünde GdbR,

–          Cumulus-Immobilienfonds Einkaufs- und Gewerbezentrum Hettstedt GdbR

–          Cumulus-Immobilienfonds Einkaufs- und Gewerbezentrum Geithain GdbR,

–          Cumulus-Immobilienfonds Einkaufs- und Gewerbezentrum Ilsenburg GdbR

–          Cumulus-Immobilienfonds Einkaufs- und Gewerbezentrum Mönchengladbach GdbR

Als Steuersparmodelle sind die Einlagen der Anleger regelmäßig finanziert worden, unter anderem durch die Sparkasse Rhein Neckar Nord. Die Cumulus-Fonds erwiesen sich jedoch als „Fass ohne Boden“. In den Prospekten wurden den Anlegern hohe Renditen versprochen, welche nicht erreicht werden konnten. Die wirtschaftlichen Prognosen haben sich nicht bewahrheiteten oder stellten sich als falsch heraus. Ausschüttungen sind daher reduziert oder schließlich ganz eingestellt worden. Die aber weiter bestehen gebliebene Darlehensverbindlichkeit bedrohte dann vielfach die Existenz der zumeist mit kleinem Einkommen ausgestatteten Anleger.

Da die Einnahmen nicht mehr ausreichten, um die für die Innenfinanzierung aufgenommenen Darlehen vollständig zu bedienen, gerieten auch die Fonds in eine wirtschaftliche Schieflage. Die Gläubigerbanken haben deshalb angedroht, die den Fonds gewährten Darlehen zu kündigen bzw. haben diese bereits gekündigt.

Vor diesem Hintergrund besteht daher für alle Anleger, die noch Gesellschafter sind, ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko. Sie müssen befürchten, für die Schulden des Fonds aufkommen zu müssen. Die Fonds entwickelten zwar Sanierungskonzepte. Allerdings sehen diese in der Regel eine Zahlung der Gesellschafter vor, was bei vielen Anlagern zur Ablehnung des Konzeptes führt.

So scheiterte beispielsweise das Sanierungskonzept des Cumulus-Fonds „Einkaufs- und Gewerbezentrum Hettstedt“ GdbR und das von dem Fonds aufgenommene Darlehen wurde schließlich Ende 2008 gekündigt. Dies hatte zur Folge, dass die EuroHypo AG die Anleger des Cumulus-Fonds „Einkaufs- und Gewerbezentrum Hettstedt“ GdbR in Regress genommen hat. Die Gesellschafter, welche der Zahlungsaufforderung nicht freiwillig nachgekommen sind, wurden vor dem Landgericht Frankenthal verklagt.

Für die von uns vertretenen Anleger konnten wir diese Forderungen erfolgreich abwenden. Das Gericht hat entschieden, dass einem Anspruch der Bank im Ergebnis entgegensteht, dass den Anlegern selbst ein Schadensersatzanspruch gegen diese Bank zusteht. Es ist der Auffassung, dass die Bank an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch die Initiatoren oder sonstige maßgeblich am Anlagemodell Beteiligten mitgewirkt hat. Die Anleger seien so zu stellen, als wenn sie der Fondsgesellschaft nicht beigetreten wären. Aus diesem Grund dürfen sie nicht für die Schulden des Fonds in Anspruch genommen werden.

Die EuroHypo AG hat gegen diese Urteile Berufung eingelegt. Die Verfahren sind jetzt bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken anhängig. Hier bleibt abzuwarten, wie das Gericht entscheiden wird.

Wir empfehlen allen Anlegern der Cumulus-Fonds, nicht sofort zu zahlen, wenn diese aufgefordert werden Zahlungen zu leisten, sondern sich zuvor von einem hierauf spezialisierte Rechtsanwalt anwaltlich beraten zu lassen.

Jana Naumann

Rechtsanwältin

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Autor: Martin Buck

Autor: Martin Buck

Rechtsanwalt

Inhaber esb Timișoara


Veröffentlicht am 25.04.2012
unter #Bankrecht