Digitale Signatur ersetzt Schriftform
Wie berichtet trat am 01.08.2001 das “Anpassungsgesetz” in Kraft. Es zeigt sich im Bereich der privaten Vertragsgestaltung noch ein äußerst vorsichtiger und zurückhaltender Umgang mit den neuen Möglichkeiten, die sich insbesondere für Form- und Beweisführungsvereinbarungen aufgetan haben. Durch das neue Gesetz wurde die elektronische Form als Option für die Schriftform anerkannt. Diese Form darf nun überall eingesetzt werden, wo gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Elektronische Form an Stelle gesetzlicher Schriftform bedeutet, dass der Aussteller einer Erklärung seinen Namen hinzufügen und sodann das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen muss. Für Verträge gilt, dass die Vertragspartner jeweils ein gleichlautendes Dokument mit einer solchen qualifizierten Signatur unterzeichnen müssen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen: Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nach wie vor der Schriftform im klassischen Sinne, dürfen also nicht in elektronischer Form erfolgen. Gleiches gilt etwa für das Leibrentenversprechen, die Bürgschaftserklärung, das abstrakte Schuldversprechen und das abstrakte Schuldanerkenntnis, für Time-Sharing-Verträge und Verbraucherkredite. Auch für den Schriftverkehr mit den Gerichten soll die elektronische Signatur eingeführt werden. Vorher bedarf es jedoch doch des Erlasses einer entsprechenden Rechtsverordnung durch Bundes-beziehungsweise Landesregierungen und die jeweiligen Justizverwaltungen. Der Beweiswert von qualifizierten elektronischen Signaturen ist zwar nicht mit dem Strengbeweis der Urkunde vergleichbar, jedoch wird ein Anscheinsbeweis für die Echtheit der qualifiziert-digital signierten Erklärung begründet. Zur Wahrung einer von Vertragsparteien freiwillig bestimmten elektronischen Form genügt regelmäßig auch eine einfache elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind.
Veröffentlicht am 03.10.2001
unter #Onlinerecht
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