Dirnenlohn nicht mehr sittenwidrig
Bei Vorkasse durften sie das Geld schon bisher trotz der vom BGH in ständiger Rechtsprechung festgestellten Sittenwidrigkeit aufgrund § 817 Satz 2 BGB behalten. Gleichzeitig wurde vom Prostituiertengesetz der Straftatbestand des § 180a StGB (Förderung der Prostitution) eingeschränkt.
Veröffentlicht am 28.12.2001
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