Dirnenlohn nicht mehr sittenwidrig
Bei Vorkasse durften sie das Geld schon bisher trotz der vom BGH in ständiger Rechtsprechung festgestellten Sittenwidrigkeit aufgrund § 817 Satz 2 BGB behalten. Gleichzeitig wurde vom Prostituiertengesetz der Straftatbestand des § 180a StGB (Förderung der Prostitution) eingeschränkt.
Veröffentlicht am 28.12.2001
unter #Allgemein
Ähnliche Themen:
- E-Rechnungspflicht ab 2025: Was Sie wissen müssen
- Interviews zur Verlustverrechnungsbegrenzung für Termingeschäfte
- Gewerblichkeit der Vermietung von Appartements in einem Boardinghouse – Eine Analyse des Urteils des FG Köln
- Urteil des FG Niedersachsen: Teilentgeltliche Immobilienübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
Thema suchen:
Nach Kategorie filtern: