DSGVO versus Cloud Act
Mit Erklärung vom 12.7.2019 haben der Europäische Datenschutzausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte auf Parlamentsanfrage eine gemeinsame Beurteilung der Auswirkungen des US Cloud Act auf die DSGVO veröffentlicht.
Nach dem Cloud Act ist es den Strafverfolgungsbehörden der USA erlaubt, weltweit Personendaten der Kunden von US-Anbietern herauszuverlangen. Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Übermittlung oder Offenlegung personenbezogener Daten an Gerichte oder Behörden von Drittstaaten zwar nach europäischem Recht grundsätzlich nur dann möglich sei, wenn ein entsprechendes internationales Rechtshilfeabkommen im Sinne von Art. 48 DSGVO bestehe.
Im Einzelfall könne jedoch der Export von personenbezogenen Daten aus dem Gemeinschaftsgebiet dann rechtmäßig sein, wenn eine eindeutige Rechtsgrundlage im Sinne der Ausnahmebestimmungen von Art. 6 in Verbindung mit Art. 49 DSGVO vorhanden sei. Das bestehende Rechtshilfeabkommen mit den USA enthalte allerdings nur unzureichende datenschutzrechtliche Bestimmungen und bedürfe demgemäß einer Überarbeitung.
Autor: Dr. Jens Bücking
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny (Adwokat) Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Veröffentlicht am 20.08.2019
unter #Allgemein
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