EuGH: Webseitenbetreiber beim „Like-Button“ mit in der Verantwortung

Anbieter von Websites, die Plug-ins wie beispielsweise den Like-Button (Facebook) verwenden, sind nach einem Urteil des EuGH vom 29.07.2019 für die Erhebung mitverantwortlich und müssen gegebenenfalls eine Einwilligung des Nutzers einholen, wenn personenbezogene Daten wie insbesondere IP-Adressen an den Plug-in-Anbieter zurückgesendet werden. Nutzer sind über den Umgang mit den Daten in transparenter Weise zu informieren und – je nach „Weiterverarbeitung“ der Nutzerdaten – um ihre Einwilligung zu bitten, und zwar bevor die Datenverarbeitung beginnt, mit anderen Worten: die Website benutzt wird!

Für die anschließende eigentliche Verarbeitung der übermittelten Informationen ist dann allerdings der Anbieter des Plug-ins allein verantwortlich.

Von der Entscheidung betroffen sind neben dem Like-Button auch weitere in ihrer Funktionsweise vergleichbare Plug-ins wie beispielsweise Twitter, LinkedIn oder auch „Teilen-Buttons“ , die insbesondere IP-Adresse, Webbrowser-Kennung sowie Datum und Zeit des Aufrufs übermitteln, auch ohne dass das Plug-in angeklickt wird oder der Nutzer einen Account beim Plug-in-Anbieter hat .

Für die Mitverantwortlichkeit des Webseitenbetreibers argumentierte der EuGH, dass die Einbindung des Buttons es diesem erlaube, Werbung für die eigenen Produkte zu optimieren, indem diese Produkte beim Plug-in-Anbieter – im Beispiel Facebook – sichtbarer werden. Hierin liege ein wirtschaftlicher Vorteil, für den der Anbieter zumindest stillschweigend der Erhebung personenbezogener Daten seiner Webseitenbesucher zugestimmt habe. Da aber der Anbieter nicht über die Zwecke und Mittel der weiteren Datenverarbeitungsvorgänge bestimme, ende die Verantwortlichkeit für die Daten in dem Moment, in dem diese an den Plug-in-Anbieter übermittelt worden seien.

Nach dieser Klarstellung durch den EuGH muss sich nun das Oberlandesgericht Düsseldorf dazu äußern, ob im konkreten Fall eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Nutzer erforderlich war.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsentwicklung ist empfehlenswert, die Nutzereinwilligung für die Verwendung des Like-Buttons oder ähnlicher Plug-ins einzuholen, bevor der Nutzer die entsprechende Website besucht. Ohne eine solche Einwilligung sollte auf die Einbindung des Plug-ins verzichtet werden. Alternativ hierzu besteht die Möglichkeit, 2-Klick-Lösungen zu verwenden. Bei diesen Lösungen kommt es zu einer Datenübertragung erst dann, wenn der Nutzer diese Funktion vor Betätigung des Plug-ins gesondert aktiviert hat.

Autor: Dr. Jens Bücking

Autor: Dr. Jens Bücking

Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny (Adwokat) Partner­schafts­gesell­schaft mit beschränkter Berufshaftung


Veröffentlicht am 20.08.2019
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