Fehlender Link auf OS-Schlichtungsplattform ist Wettbewerbsverletzung
Seit Inkrafttreten der EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-VO) über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten am 09. Januar 2016 sind in der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, dazu verpflichtet einen Link zur OS-Schlichtungsplattform auf ihrer Website zu setzen.
Einzelne Aspekte dieser Pflicht und die Rechtsfolgen eines Pflichtverstoßes wurden in der Zwischenzeit durch richterliche Entscheidungen weiter präzisiert.
In seinem Urteil vom 31. März 2016 klassifizierte das Landgericht Bochum (Az. 14 O 21/16) das Fehlen eines Links auf die OS-Schlichtungsplattform als Wettbewerbsbeschränkung im Sinne der §§ 3, 3 a UWG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ODR-VO. Das Landgericht Hamburg teilte diese Rechtsauffassung (Beschluss. v. 07.06.2016, Az. 315 O 189/16). Die Gerichte setzten jeweils Streitwerte von 10.000 Euro bzw. 8.000 Euro fest.
Auch das Oberlandesgericht München (Urt. v. 22.09.2016, Az. 29 U 2498/16) hat sich für die Einordnung als Wettbewerbsverstoß ausgesprochen und insoweit das anderslautende, erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Traunstein (Urt. v. 20.4.2016, Az. 1 HK O 1019/16) aufgehoben. Das Landgericht hatte den Verstoß als lauterkeitsrechtlich unerheblich angesehen, weil es zu diesem Zeitpunkt in Deutschland noch keine Streitbeilegungsstellen gegeben habe. Dies hat das Oberlandgericht nicht gelten lassen und zutreffend argumentiert, dass Zweck der Verpflichtung ist, die Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern zu verbreiten. Weiterhin stellte das Oberlandesgericht klar, dass die bloße Nennung der URL nicht ausreichend ist, sondern es vielmehr eines „echten“ Hyperlinks bedarf.
Das Thema birgt weiterhin Abmahngefahren für Onlinehändler, welchen durch das ordnungsgemäße Setzen eines entsprechenden Hyperlinks begegnet werden sollte.
Sollten Sie rechtliche Beratung zu diesem Thema oder zu Ihrem Online-Shop im Allgemeinen wünschen, so helfen wir Ihnen gerne. Ihre Ansprechpartner in unserem Büro Dresden für diesen Bereich sind:
Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht und Urheber- und Medienrecht Heike Nikolov
Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht Anne Schramm, LL.M. (VUW)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Ansgar Strewe
Veröffentlicht am 21.12.2016
unter #Allgemein
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