„Framing“ von Videos vorerst zulässig: BGH legt YouTube-Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof vor

 

RA und FA IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart

Mit Beschluss vom 16.05.2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage, ob das Einbinden von fremden Online-Videos des Rechteinhabers ohne Erlaubnis in die eigenen Webseiten gegen das Urheberrecht verstößt, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Die mit Spannung erwartete Entscheidung ist damit vorerst vertagt, mit einem Urteil des EuGH ist bestenfalls im Laufe des Jahres 2014 zu rechnen.

Anders als bei der Verlinkung werden beim sogenannten „Framing“ Videos oder Bilder zum Internetabruf bereitgestellt, die nicht auf der vom User besuchten Webseite selbst sondern auf fremden Seiten gespeichert sind. Klassisches Beispiel sind die YouTube-Videos, die in Facebook-Seiten eingebunden werden. Für den Nutzer ist dies komfortabel, da er die ursprünglich aufgerufene Seite weder verlässt noch überhaupt sich des Umstandes gewahr wird, fremde Inhalte abzurufen. Dies unterstreicht die besondere Tragweite der Entscheidung. Denn die Technik des „Framing“ hat bereits die klassische „Verlinkung“ an Bedeutung weit hinter sich gelassen.

Der BGH jedenfalls hält, vorbehaltlich einer später anderen Bewertung durch den EuGH, das Framing im Unterschied zur klassischen Verlinkung für grundsätzlich zulässig. Bei der Einbettung durch Verlinkung könne oft der Eindruck entstehen oder auch durchaus gewollt sein, es handele sich bei den eingebetteten Inhalten um eigene Werke. Auf diese Weise könne möglicherweise nicht nur das Wettbewerbsrecht verletzt werden sondern auch eine unlautere Wettbewerbshandlung durch Umlenkung potenzieller Kundenströme vorliegen. Der BGH hatte – insoweit dem Berufungsgericht OLG München Recht gebend –  angenommen, dass die bloße Verknüpfung im Wege des Framing grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19 a Urheberrechtsgesetz darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob dass auf seiner Internetseite bereit gehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Eine solche Verknüpfung könne jedoch ggfls. bei der Auslegung von § 15 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz ein sogenanntes  „unbenanntes Verwertungsrecht“ der öffentlichen Wiedergabe verletzen. Aus diesem Grunde hat der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob bei der fraglichen Einbettung durch Framing eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Artikel 3 Abs. 1 der Europäischen Richtlinie 2001/29/eG vorliegt.

Autor: Dr. Jens Bücking

Autor: Dr. Jens Bücking

Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny (Adwokat) Partner­schafts­gesell­schaft mit beschränkter Berufshaftung


Veröffentlicht am 21.05.2013
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