Geblitzt wegen Geschwindigkeitsübertretung?

Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VerfGH) des Saarlandes gab im Sommer 2019 den Anstoß für eine erbitterte Kontroverse in Verwaltungspraxis und Rechtsprechung:

Hat der geblitzte Autofahrer einen Anspruch auf Erhalt der (verschlüsselten) Rohmessdaten, um ggf. selbst privatgutachtlich die Plausibilität der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsübertretung zu überprüfen? Und wird vom Schuldvorwurf entlastet, wenn sie ihm verweigert werden? Bei bestimmten ortsfesten Lasermessgeräten schon, do der VerfGH: Wenn der Fahrer aufgrund der unzureichend gespeicherten Daten des Messgeräts nicht in der Lage sei, sich effektiv zu verteidigen, sei sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

Einige Gerichte haben sich dem VerfGH mit ähnlichen Argumenten, zum Teil auch auf die nicht hinreichend zertifizierte Schulung der Behördenmitarbeiter bei Aufstellung, Kontrolle und Update (z.B. Datenspeicher-erweiterung) der Blitzer abstellend, angeschlossen, die Obergerichte aber eine solche „Beweislastumkehr“ zulasten der zertifizierten Messgeräte bislang noch verneint.

Jedoch kommt inzwischen zusätzliche Bewegung in die Problematik mit den Rohmessdaten, wenn z.B. Jenoptik als Hersteller der TraffiStar S350 vermeldet, in Folge der Rechtsprechung des saarländischen VerfGH seine Geräte mittels Software nachzurüsten und künftig auch verschlüsselte Rohmessdaten zu speichern.

Für diese Fälle dürfte unseres Erachtens evident sein, dass ein dermaßen umfassendes Update auch eine Nachschulung und Neueinweisung der Mitarbeiter, die durch eine entsprechende Zertifizierung belegt wird, erforderlich macht.

Des Weiteren sind dann, wenn Rohmessdaten in Folge eines Updates – bspw. von Jenoptik für den TraffiStar S350 oder von anderen stationären Lasermessgeräten – also in Folge einer solchen Nachrüstung vorliegen, diese Daten in einer geeigneten Form – demnach reproduzierbar für den vorgeworfenen Bußgeldtatbestand – herauszugeben bzw. Einsicht hierin zu gewähren. Erfolgt dies nicht, ist das Verfahren so lange auszusetzen, bis dies ermöglicht wird.

In vielen Fällen existieren die vom Messgerät generierten Daten allerdings aufgrund unterschiedlichster Umstände nicht oder nicht mehr.

Es ergeben sich aus „Initialzündung“ der saarländischen Rechtsprechung demnach also vielfältige Ansatzmöglichkeiten, um einen Bußgeldbescheid, der ggf. empfindliche Nebenfolgen wie ein Fahrverbot mit sich bringt, mit Erfolg anzugreifen, sei es auf der technisch-fachlichen Ebene hinsichtlich der Rohmessdatenauswertung, sei es auf Ebene der fachkundigen Bedienung oder Auswertung nach entsprechenden Geräte-Updates durch die behördlich hiermit betrauten Mitarbeiter.

Autor: Dr. Jens Bücking

Autor: Dr. Jens Bücking

Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny (Adwokat) Partner­schafts­gesell­schaft mit beschränkter Berufshaftung


Veröffentlicht am 10.08.2020
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