Gefahr der Abmahnung von Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Energieversorgern

Die Klausel

„Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, (a) soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder (b) sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. Die Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt.“

ist inhaltsgleich mit § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 der StromGVV bzw. GasGVV. Sie ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Energieversorgern außerhalb der Grundversorgung sehr häufig anzutreffen und stand in Streit zunächst vor dem Landgericht Leipzig (LG Leipzig, Urteil vom 29.01.2019, Az. 8 O 479/18, BeckRS 2019, 23791 – beck-online).

Entscheidung des OLG Dresden zu Unwirksamkeit

Im Anschluss hat das OLG Dresden entschieden (OLG Dresden, Urteil vom 27.9.2019, Az. 9 U 481/19, BeckRS 2019, 23790 – beck-online), § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 StromGVV verstoße in Sonderkundenverträgen gegen § 307 Abs. 1 BGB und sei daher in Sonderkundenverträgen unwirksam. Das OLG Dresden gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband statt. Unklar ist, ob das OLG mit den in seinem Urteil vertretenen Kernthesen Recht hat. So vertritt es beispielsweise die Auffassung, StromGVV und GasGVV hätten aufgrund der Rechtsprechung des EuGH und des BGH allgemein keinen Leitbildcharakter mehr; dies ist indes zweifelhaft, denn explizit wurde bislang allein § 5 StromGVV/GasGVV der Leitbildcharakter abgesprochen (Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Aufl. 2019, § 310, Rdnr. 6). Ebenso wird angeführt, das Zivilrecht kenne allgemein eine Forderungsbegründung durch Rechnungsstellung nicht, explizit geht das OLG Dresden insoweit auch auf das Beispiel der Telefonanbieter ein; auch insoweit sind Zweifel angebracht, da § 45i Abs. 2 Satz 1 TKG jedenfalls einen weitgehenden Ausschluss von Einwendungen bei zu spät vorgebrachten Rechnungsbeanstandungen vorsieht.

Rechtskraft der Entscheidung des OLG Dresden

Das OLG Dresden hat die Revision nicht zugelassen, sodass die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Zur Begründung der Nichtzulassung führt das Gericht aus:

„Insbesondere fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Grundsätzliche Bedeutung kommt dabei einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u. a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 21.11.2018, VII ZR 3/18, juris, Rn. 14).

Der Senat weicht, soweit ersichtlich, nicht von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder Auffassungen in der Literatur ab. Zwar hat das Oberlandesgericht Celle den Verweis in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf u. a. § 17 StromGVV für wirksam erachtet (Urt. v. 12.11.2015, Az.: 13 U 9/15, juris, Rn. 13). Dies ist aber lediglich pauschal ohne jede Auseinandersetzung mit den hier erörterten Rechtsfragen und insbesondere ohne Auseinandersetzung mit der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 31.07.2013, VIII ZR 162/09, juris) geschehen.“

Eine Zulassung der Revision wäre indes wünschenswert gewesen, denn jedenfalls bei den Instanzgerichten ist eine einheitliche Auffassung zur Wirksamkeit der Klausel in Sonderkundenverträgen nicht erkennbar (für Wirksamkeit beispielsweise LG Tübingen, Urteil vom 18.01.2018, Az. 7 O 215/17 BeckRS 2018, 681 – beck-online; Frage der Wirksamkeit aufwerfend, aber im Ergebnis offen gelassen LG Lübeck, Urteil vom 22.2.2018 , Az. 14 S 149/17, NJW-RR 2018, 1015).

Praxistipp: Energieversorger sollten ihre AGB und Musterverträge für Sonderkunden darauf prüfen, ob diese eine entsprechende Klausel enthalten. In diesem Fall gilt abzuwägen, ob das Risiko von Abmahnungen den Nutzen der Klausel im Einzelfall überwiegt oder nicht. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.


Ihre Ansprechpartner in unserem Büro Dresden für diesen Bereich sind:

Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht Anne Schramm, LL.M. (VUW)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Ansgar Strewe

Autor: Anne Schramm, LL.M. (VUW)

Autor: Anne Schramm

Rechtsanwältin
Fachanwältin für IT-Recht
Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht

Angestellte Rechtsanwältin bei esb Rechtsanwälte Strewe, Hänsel & Partner mbB


Veröffentlicht am 13.12.2019
unter #Energierecht, #Wettbewerbsrecht