Haften Suchmaschinen als „Mitstörer“ für angelinkte Suchergebnisse?
Für jeden Tag der Fristüberschreitung muss Yahoo 100.000 Fr. Strafe zahlen. Unabhängig vom Sitz des Unternehmens (USA) soll französisches Recht zur Anwendung kommen. Indem die Darstellung der Site in Frankreich zugelassen werde, verstosse Yahoo auf französischem Territorium gegen das Gesetz, selbst wenn dies nicht beabsichtigt sei. Eine Zugangssperrung sei technisch möglich und zumutbar. Gutachter hatten zuvor dargelegt, dass eine geografische Sperre in Betracht komme. Allerdings könnten darüber nur 70-80 % der französischen Nutzer mittels ihrer IP-Adressen identifiziert werden. Den Übrigen sei zumutbar, vor Zugang zu den Webseiten freiwillig ein Online-Formular auszufüllen, auf dem die Nationalität angegeben würde. Zudem ließen sich durch Filter bestimmte Suchbegriffe sperren. Auch nach inländischer Rechtslage sind Online-Angebote, die bestimmungsgemäß (auch) im Inland abrufbar sind und dort wahrgenommen werden sollen, mit Blick auf das sog. Erfolgsortprinzip häufig dem deutschen Recht unterstellt. Die Haftungsprivilegierung für Suchmaschinenbetreiber, die insbes. § 5 III TDG eröffnet, greift nur für die verschuldensabhängigen Ansprüche, zumeist also solche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld oder Widerruf. Unabhängig von einem Verschulden, also auch bei anfangs fehlender Kenntnis von den via Suchmaschinen-Linkliste (zugangs-) vermittelten Inhalte, haftet der Zugangsprovider wegen § 5 IV TDG jedenfalls dann auf „Sperrung“ (Zugangsunterbindung, ggf. Datenlöschung), wenn und sobald ihm der Umstand, dass auf rechtswidrige Inhalte verwiesen wird, mitgeteilt worden ist und ihm die Sperrung technisch möglich und allgemein, insbes. wirtschaftlich, zumutbar ist.
Veröffentlicht am 28.11.2000
unter #Wettbewerbsrecht
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