Hochfahren des Betriebes: Corona-Arbeitsschutzstandards beachten

In allen Bundesländern wird in diesen Wochen die Wirtschaft behutsam wieder hochgefahren. Das ist für die Unternehmen wie für die Beschäftigten gleichermaßen erfreulich. Auf der anderen Seite muss jedoch vermieden werden, dass es zu einer Überlastung des Gesundheitssystems kommt. Um das zu verhindern, hat die Bundesregierung einheitliche Standards zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz beschlossen (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard, Stand 16.04.2020). Unternehmen sollten dafür sorgen, dass – in Abstimmung mit den zu beteiligenden betrieblichen Stellen – ein betriebliches Maßnahmenkonzept getroffen wird. Das kann je nach Betrieb und Betroffenheit der Beschäftigten unterschiedlich ausfallen.

Fürsorgepflicht auch in Hinblick auf Infektionsschutz

Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Beschäftigte am Arbeitsplatz keinen Gesundheitsgefahren ausgesetzt werden bzw. er hat diese soweit wie möglich zu minimieren. Das ergibt sich aus §§ 618 Abs. 1 BGB, 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Der Arbeitgeber ist also für die zu treffenden Infektionsschutzmaßnahmen verantwortlich und hat die Arbeitsplätze einer Gefährdungsbeurteilung entsprechend §§ 4, 5 ArbSchG zu unterziehen. Dabei erfolgt eine Abstimmung mit Arbeitssicherheitsbeauftragten und Betriebsärzten. In der Regel besitzt zudem der Betriebsrat bei der Umsetzung der Maßnahmen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Was sind die wesentlichen Punkte des beschlossenen Arbeitsschutzstandards?

Im Grunde kann man sagen, dass soweit als möglich der Sicherheitsabstand zwischen Personen von mindesten 1,5 Metern eingehalten werden soll, ansonsten ist auf Trennwände oder Gesichtsmaske zurückzugreifen. Darüber hinaus müssen ausreichende Hygienemöglichkeiten zur Verfügung gestellt und auf regelmäßige Reinigung im Betrieb geachtet werden. Es soll möglichst aus dem Homeoffice gearbeitet werden, Dienstreisen sollen durch Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden.

Unternehmen sollten die Vorgaben nicht auf die leichte Schulter nehmen. Sollten Schutzmaßnahmen trotz Beschwerden nicht durchgeführt werden, sind Beschäftigte nach § 17 ArbSchG berechtigt, der zuständigen Behörde Mitteilung zu machen. Sie sind in solchen Fällen zudem berechtigt, die Arbeit zu verweigern und, falls sie durch mangelnde Schutzstandards Schäden erleiden, entsprechende Schadensersatzforderungen geltend zu machen.

Im Folgenden ein kurzer Überblick über die einzelnen Standards:

1. Besondere technische Maßnahmen

1.1. Arbeitsplatzgestaltung

  • Beschäftigte sollen ausreichend Abstand zu anderen Personen halten (mind. 1,5 m)
  • Sollte dies durch Maßnahmen der Arbeitsorganisation nicht möglich sein, dann alternative Schutzmaßnahmen (transparente Abtrennungen); Büroarbeit nach Möglichkeit im Homeoffice

1.2. Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume   

  • ausreichende Hygienemöglichkeiten (hautschonende Flüssigseife, Handtuchspender)
  • regelmäßige Reinigung von Türklinken
  • ausreichender Abstand in Kantinen und Pausenräumen, möglichst keine Wartezeiten 

1.3. Regelmäßiges Lüften

1.4. Auswärtiges Arbeiten (z. B. Baustellen, Landwirtschaft, Lieferdienste, Transport)

Dort gelten die Grundregelungen für den Abstand.  

  • möglichst einzeln arbeiten, falls nicht möglich, in kleinen Teams (2-3 Personen) 
  • Firmenfahrzeuge: Ausstattung mit Möglichkeiten zur Handhygiene/Desinfektion) sowie regelmäßige Reinigung, Fahrten mit mehreren Personen möglichst vermeiden
  • Transport- und Lieferdienste; bei Tourenplanung Möglichkeit Nutzung sanitärer Einrichtungen berücksichtigen

1.5. Dienstreisen und Meetings

  • möglichst vermeiden, Telefon- oder Videokonferenz zur Verfügung stellen

2. Besondere organisatorische Maßnahmen

  • Sicherstellung ausreichender Schutzabstände (z. B. Abstandsmarkierung mit Klebebändern), ansonsten alternative Maßnahmen (Gesichtsmaske)
  • Arbeitsmittel sollen personenbezogen benutzt werden, ansonsten Schutzhandschuhe  
  • Entzerrung von Arbeits- und Pausenzeiten 
  • personenbezogene Nutzung von Arbeitskleidung 
  • Zutritt Betriebsfremder soweit wie möglich beschränken, ansonsten Information über die im Betrieb geltenden Maßnahmen sowie Dokumentation        
  • bei Verdachtsfällen möglichst kontaktlose Fiebermessung, bei entsprechenden Symptomen nach Hause schicken, Ermittlung, wer in Kontakt stand

3. Besondere personenbezogene Maßnahmen

  • bei nicht einhaltbaren Schutzabständen Gesichtsmasken zur Verfügung stellen
  • Unterweisung über Schutzmaßnahmen im Betrieb  
  • Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten 
  • Schutz besonders gefährdeter Personen

Bei der Erstellung und Prüfung eines betrieblichen Maßnahmenpakets stehe sowie bei Fragen zu entsprechenden Betriebsevreinbarungen stehe ich Ihnen im Hamburger Büro gerne zur Verfügung.

Autor: Christian Oberwetter

Autor: Christian Oberwetter

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für IT-Recht


Veröffentlicht am 20.04.2020
unter #Arbeitsrecht