Internationale Zuständigkeit bei Markenverletzungen im Internet: LG Stuttgart sieht in Sprachwahl “Disclaimer” und hält am Kriterium bestimmungsgemäßer Abrufbarkeit fest

RA und Fachanwalt für IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart

Mit Urteil vom 30.12.2014 hat das Landgericht Stuttgart seine internationale Zuständigkeit für einen via Domain-Adresse begangenen Markenrechtsverstoß verneint. Sinngemäß hält es eine bestimmungsgemäße Abrufbarkeit im Inland für auch weiterhin erforderlich.

Das Landgericht Stuttgart hat in den Urteilsgründen verdeutlicht, warum vorliegend an diesem Kriterium angesichts der objektiven Umstände des konkreten Falles festgehalten werden müsse, dies entgegen jüngerer Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach es für die internationale Zuständigkeit sinngemäß genügt, wenn die nicht rein technisch bedingt zufällige Abrufbarkeit einer Website in dem betreffenden Schutzland gegeben ist. Nicht verlangt wird hiernach, dass die fragliche Website auf den Mitgliedsstaat des angerufenen Gerichts hin „ausgerichtet“ ist. Daher ist es für die Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs zur Feststellung der gerichtlichen Zuständigkeit unerheblich, dass die Website nicht für den Mitgliedsstaat des angerufenen Gerichts bestimmt ist.

Diese Rechtsprechung des EuGH stellte eine weitgehende Abkehr von der überwiegenden Rechtsprechung deutscher Gerichte dar, wonach es objektiver Kriterien für einen bestimmungsgemäßen Inlandsbezug bedarf. Diese Rechtsprechung macht auch zumeist durchaus Sinn, denn es erscheint beispielsweise eine wettbewerbsrechtliche Interessenkollision oder eine Betroffenheit in Rechten des geistigen Eigentums schlechterdings ausgeschlossen, wenn es sich etwa um eine Website handelt, die in einer Sprache verfasst ist, welche von dem ganz überwiegenden Teil des inländischen Publikums nicht gesprochen wird oder wenn Maßeinheiten, Währungen oder Lieferorte außerhalb dieser Rechtsordnung liegen.

Das Landgericht Stuttgart überrascht nun freilich mit einem „Kunstgriff“, indem es darauf hinweist, dass in der betreffenden Branche (konkret: des maritimen Sektors) zwar grundsätzlich Internationalität bestehe, auch was die vorwiegende Verständigungssprache Englisch anbelange, dass aber in den auf der Website verwendeten Sprachen – im Beispielsfall Englisch, Spanisch und Portugiesisch – gleichsam ein „Disclaimer“ in Bezug auf eine bestimmte nationale Ausrichtung liege. Dass die Beklagten mit ihrem Internetbeitrag demnach auch den deutschen Markt erreichen wollten, sei aus diesem Grunde nicht ersichtlich. Zwar könne argumentiert werden, dass sich die Beklagten mit ihrem Auftritt auch an Unternehmen in der BRD gewandt hätten, weil die gesamte Branche international aufgestellt sei und Englisch kommuniziere. Hierin liege jedoch eine zunächst von der BRD wegweisende Tendenz, weswegen alleine die Internationalität der Branche nicht ausreiche. Mit den Sprachen sei klargestellt, dass der Internetauftritt sich – insbesondere oder nur – an Interessenten in Spanien und in Süd- und Mittelamerika richte.

Das Landgericht Stuttgart zieht also aus der Verwendung drei der weltweit am meisten gesprochenen Sprachen den Schluss, dass ein hinreichender Inlandsbezug nicht gegeben sei, sondern im Gegenteil eine „Wegverweisung“ nach Art eines Disclaimers.

Autor: Dr. Jens Bücking

Autor: Dr. Jens Bücking

Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny (Adwokat) Partner­schafts­gesell­schaft mit beschränkter Berufshaftung


Veröffentlicht am 12.02.2015
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