Kein Unterlassungsanspruch allein wegen Präsentation gegenüber Fachpublikum auf einer Messe
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und für IT- Recht Sandro Hänsel, Dresden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 23.10.2014 (Az.: I ZR 133/13) entschieden, allein die Präsentation eines als Nachahmung beanstandeten Produktes auf einer internationalen Messe sei kein Indiz dafür, dass dieses Produkt in der gleichen Aufmachung auch inländischen Verbrauchern angeboten werde.
Der BGH stellte fest, um einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch bejahen zu können, dürfe es nicht an den von der Klägerin beschriebenen Handlungsformen des Anbietens, Bewerbens, Vertreibens und Inverkehrbringens gegenüber inländischen Verbrauchern fehlen. Eine Begehungsgefahr ergebe sich nicht schon aus einer Produktpräsentation, welche ausschließlich dem Fachpublikum auf einer Messe zugänglich sei.
Sollten Sie rechtliche Beratung zum Thema “Kein Unterlassungsanspruch allein wegen Präsentation gegenüber Fachpublikum auf einer Messe” oder zum Wettbewerbsrecht allgemein wünschen, so helfen wir Ihnen gerne. Ihre Ansprechpartner in unserem Büro Dresden:
- Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Ansgar Strewe
- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und für IT- Recht Sandro Hänsel
- Rechtsanwältin Sabrina Wojciechowski
Kontakt
Tel.: +49 (0) 351/ 81651-0
Fax.: +49 (0) 351/81651-99
Sie können uns zudem über unser eigenes Onlineberatungsportal advo24 eine Beratungsanfrage senden und Dokumente hochladen (SSL-verschlüsselt, elektronische Aktenverwaltung).
Autor: Sandro Hänsel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht
Geschäftsführender Partner bei esb Rechtsanwälte Strewe, Hänsel & Partner mbB
Veröffentlicht am 24.11.2014
unter #Wettbewerbsrecht
Thema suchen:
Nach Kategorie filtern: