LG Stuttgart bestätigt Störerhaftung des Admin-C für Kennzeichenverletzung des Domaininhabers

Die Frage der Störerhaftung des Admin-C ist in Rechtsprechung uns Literatur hoch umstritten. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht bis dato aus. Das Landgericht Stuttgart hat nun mit Urteil vom 27.01.2009 (41 O 149/08 KfH – nicht rechtskräftig) im Rahmen eines Kostenerstattungsverfahrens dem Kläger sowohl die Erstattung der Abmahnkosten und – als gesonderte Angelegenheit im Sinne des RVG – der Geschäftsgebühr für die Korrespondenz mit DENIC zugesprochen. Die entscheidenden Urteilspassagen lauten sinngemäß: Die Voraussetzungen der Störerhaftung liegen vor, wenn eine Person – wie hier der Beklagte – sich gegenüber einem ausländischen Unternehmen, dessen Unternehmenszweck u.a. die Anmeldung einer Vielzahl inländischer Domains ist, bereit erklärt, als Admin-C zu fungieren, ohne sicherzustellen, dass er Kenntnis von der jeweiligen – rechtsverletzenden – Domaineintragung erhält. Nach den Denic-Domainbedingungen ist die Benennung eines in Deutschland ansässigen Admin-C zwingend notwendig. Ein Verstoß hiergegen begründet ein Kündigungsrecht der Denic, weshalb die Zurverfügungstellung als Admin-C für ein ausländisches Unternehmen keinen untergeordneten Tatbeitrag darstellt. Hieran ändert auch nichts, dass die Domainregistrierung automatisch erfolgt, ohne dass ein Mensch beteiligt ist. Die Benennung eines Admin-C ist formelle Voraussetzung für die Registrierung und die Eintragung, so dass sie einen jedenfalls fördernden Beitrag für die Eintragung darstellt. Die gilt unabhängig davon, ob im Einzelfall vor der Eintragung eine Überprüfung der Existenz des benannten Admin-C erfolgt. Der Verantwortlichkeit des Beklagten als Admin-C steht auch nicht entgegen, dass dieser von der Eintragung der eingetragenen Domains keine Kenntnis erhält, sein Beitrag sich daher in einer Blankoeinwilligung bzw. Blankovollmacht erschöpft. Der einem administrativen Verwalter bei der Eintragung obliegenden Überprüfungspflicht kann sich dieser nicht dadurch entledigen, dass er dem die Eintragung vornehmenden Unternehmen eine Generaleinwilligung ausstellt. Durch den Verzicht auf die bisherige Kenntniserlangung von der Eintragung hat der Beklagte in Kauf genommen, dass eine Einwilligung für die Eintragung rechtsverletzender Domains benutzt wird. Mit einer solchen allgemeinen Einwilligung hat der Beklagte willentlich einen Tatbeitrag gesetzt, der aufgrund der rechtlichen Möglichkeit, auf die Eintragung bzw. den Eintragungsinhalt einzuwirken, die Störereigenschaft begründet. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, ob alternative Handlungsabläufe denkbar sind, die ohne Nennung des Beklagten als Admin-C zu einer Eintragung der streitgegenständlichen Domain geführt hätten. Die Störereigenschaft des Admin-C entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, dass ein ausländischer Domaininhaber stets einen inländischen Admin-C benötigt, wodurch nicht zuletzt die Möglichkeit von Rechtsmissbräuchen verhindert werden soll. Vor diesem Hintergrund ist in der Zurverfügungstellung als administrative Kontaktperson für einen ausländischen Domaininhaber eine adäquat kausale Unterstützungshandlung bezüglich der Registrierung der Domain zu sehen, mit der Folge der Verpflichtung des Admin-C zur Beseitigung der von Eintragung ausgehenden Störung. Die Verantwortlichkeit des Admin-C in derartigen Fällen ist auch nicht unbillig, da dieser dem mit der Zurverfügungstellung als Admin-C verbundenen Risiko durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Unternehmen, das die Domain für sich eintragen lässt, begegnen kann.

Veröffentlicht am 02.02.2009
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