Neue Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Fragen der Zulässigkeit von AdWord-Werbung bei Google

In einem Verfahren (I ZR 125/07) hatte die Beklagte als Anbieterin von Erotikartikeln gegenüber Google das Schlüsselwort “bananabay” angegeben, welches indes für die konkurrierenden Produkte Klägerin als identische Marke geschützt war. Nach Auffassung des BGH hängt in diesem Fall die Annahme einer Markenverletzung allein davon ab, ob gerade in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort auch eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt. Da die Bestimmungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem europäischen Recht beruhen, hat der BGH das Verfahren zunächst ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen. In einem weiteren Verfahren (I ZR 139/07) prozessierten zwei Anbieter von Leiterplatten über die angebliche Verwendung der für die Klägerin als Marke geschützten Zeichenfolge “PCB-POOL”: Das beklagte Unternehmen hatte bei Google als Schlüsselwort die Buchstaben “pcb” angemeldet. Eben diese werden aber von den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für “printed circuit board” (englisch für Leiterplatte) verstanden. Die Adword-Anmeldung von”pcb” hatte freilich zur Folge, dass auch bei Eingabe der Marke der Klägerin bei Google im Anzeigenblock neben der Trefferliste eine Werbung für Produkte des Beklagten erschien. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab: Da Markeninhaber in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier “pcb”) selbst dann nicht untersagen kann, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird, ist in diesen Fällen von einer markenrechtlich erlaubten, nämlich rein produktbeschreibende Benutzung auszugehen. Schließlich entschied der BGH in einem dritten Verfahren (I ZR 30/07) über die Unternehmensbezeichnung “Beta Layout GmbH”, welche angeblich durch einen unmittelbaren Wettbewerber bei Google als Schlüsselwort “Beta Layout” verwendet wurde: Auch hier erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google als Suchwort “Beta Layout” eingab, neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des anders firmierenden Wettbewerbers. Der BGH bestätigte hier die vorinstanzliche Entscheidung dahingehend, dass es an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr fehle. Es sei von der Vorinstanz im Rahmen der tatrichterlichen Feststellung rechtfehlerfrei angenommen worden, dass der durchschnittlich informierte Internetnutzer nicht annehme, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige tatsächlich von der Beta Layout GmbH stamme.

Veröffentlicht am 03.02.2009
unter #Onlinerecht