OLG Dresden: Auskunftsanspruch gegen Blog-Betreiber
Leitsatz: Ein Auskunftsanspruch auf Benennung des Urhebers einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung kann aus § 242 BGB auch gegen einen Blogbetreiber gerichtet werden (entgegen
OLG Hamm I-3 U 196/10, Beschluss vom 03.08.2011; AG München, 161 C 24062/10 )
OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 08.02.2012, 4 U 1850/11
Der zitierte Hinweisbeschluss könnte einen Wandel in der Rechtsprechung bewirken: Während OLG Hamm und AG München sich auf § 13 Abs. 7 TMG stützten, wonach ein Dritter nicht berechtigt ist, Auskunft von einem Dienstanbieter über einen Nutzer zu verlangen, da die Norm ausschließlich das Anbieter-/Nutzer-Verhältnis betrifft, ergibt sich für das OLG Dresden der Anspruch aus dem allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Auskunftsanspruch (§§ 242, 259, 260 BGB), der auch auf Nicht-Verletzer anwendbar ist
Autor: Dr. Jens Bücking
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny (Adwokat) Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Veröffentlicht am 12.07.2012
unter #Onlinerecht
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